Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie können die von Ihnen genannten Ansprüche geltend machen, aber nur auf Rückzahlung, nicht auf Schadensersatz - im Einzelnen:
Ansprüche haben Sie aber nicht gegenüber dem Reisebüro, welches nur Vermittler der Reise/Buchung ist, sondern gegen dem Reiseveranstalter/Fährgesellschaft.
Sie sollten aufgrund der Verweigerungshaltung bzw. dem Nichtstun der Gegenseite vom Vertrag zurücktreten, was mit dieser Begründung zulässig ist - ohne dass Sie zu weiteren Zahlungen verpflichtet sind bzw. eben die geleistete Zahlung zurückfordern können, am besten unter Fristsetzung von 14 Tagen und ansonsten mit der Ankündigung, dass Sie bei fruchtlosem Fristablauf einen Anwalt beauftragen werden, der dann seine Anwaltskosten als Verzugsschadensersatz mit geltend machen würde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Es war ein grobes Fehlverhalten des Reisebüros, nicht des Faehranbieters. Ist trotzdem kein Anspruch wegen Nichterfüllung oder nutzlos aufgewendete Urlaubszeit möglich?
Vielen Dank!!
Sehr geehrter Fragesteller,
Ich antworte gerne wie folgt:
In Ordnung, das habe ich jetzt verstanden. Dann können auch zusätzliche Ansprüche gegenüber dem Reisebüro in Betracht kommen, wegen Falschberatung bzw. schädigendem Verhalten.
Ein Anspruch wegen Nichterfüllung oder nutzlos aufgewendete Urlaubszeit besteht aber nur gegenüber dem Vertragspartner selbst, also dem Reiseveranstalter und Fährunternehmen.
Denkbar ist aber, dass dieses dem gleichkommt, also vom Anspruchsinhalt her, also gegenüber dem Reisebüro, was aber noch genauer geprüft werden müsste.
Dazu müsste man sich aber den kompletten Fall ansehen, vielen Dank für Ihr Verständnis.
Falls Sie dazu ein Angebot haben möchten, sagen Sie einfach gerne Bescheid.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt