Sehr geehrter Fragesteller:
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
1.) Reicht es aus, die neue Schenkung in einem privaten Vertrag festzuhalten und Nachweise für evtl. spätere Rückfragen des Finanzamtes aufzubewahren (z.B. wenn bei ihm plötzlich Zinseinkunfte auftauchen oder im Erbfall) oder
Ja. Der Schenkungsvertrag ist formfrei. Die notarielle Beurkundung ist nur für ein Schenkungsversprechen erforderlich (§ 518 Abs. 1 BGB
). Da vorliegend die Schenkung einfach vollzogen wird (Übergabe), bedarf es nicht der notariellen Beurkundung.
2.) ist ein förmlicher Vertrag und Meldung an das Finanzamt geboten oder
Die Meldung an das Finanzamt ist von der Form des Vertrages unabhängig.
Innerhalb von drei Monaten nach „Kenntnis" von dem Anfall des Erwerbs muss ihn der Erwerber nach § 30 Abs. 1 ErbStG
dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzeigen.
Die Anzeigepflicht entfällt nur dann, wenn zweifelsfrei feststeht, dass eine Steuerpflicht bzw. Steuerzahlungspflicht nicht besteht. Insoweit wird der zu weit geratene Wortlaut der Vorschrift sinngerecht zurückgeführt, damit nicht jedes Weihnachts- und Geburtstagsgeschenk angezeigt werden muss. Bloße Zweifel an der Steuerpflicht oder die Vermutung einer Steuerfreiheit befreien keinen Anzeigepflichtigen von seiner Verpflichtung; denn die endgültige Entscheidung über die Erbschaftsteuerpflicht eines Vorgangs steht ausschließlich dem Finanzamt zu (RFH v. 20. 12. 1933, RStBl. 1934, 32). Bereits die Möglichkeit einer Steuerpflicht genügt also für die Begründung der Anzeigepflicht im Einzelfall (BFH v. 10. 10. 1951 IV 216/51 S, BStBl. III 1951, 209
).
Es empfiehlt sich daher, den Vorgang vorsorglich anzuzeigen.
3.) Nein .S.o.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
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Fachanwalt für Migrationsrecht