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Reicht es aus, die neue Schenkung in einem privaten Vertrag festzuhalten und Nachweise für evtl. spä

| 3. August 2010 17:48 |
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Steuerrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrter Anwalt,

wir möchten an unseren Sohn eine Schenkung machen, um für ihn im Erbfall (..der hoffentlich erst nach Ablauf der Zehnjahresfrist eintritt ) das restliche Erbe und damit die Erbschaftssteuer zu verkleinern.

Da uns die Schenkung von Miteigentum an unserem Wohnhaus von der Abwicklung her zu aufwändig ist, solle es sich um ein größeres Geld- und/oder Sachgeschenk unterhalb seines Freibetrages der Klasse I handeln (Bargeld, Münzsammlung).

Sein Freibetrag steht jetzt nach der Verjährung einer früheren notariellen Schenkung im Jahr 2000 wieder voll zur Verfügung, durch die neue Schenkung soll für ihn keine weitere Verpflichtung entstehen.

Fragen:
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1.) Reicht es aus, die neue Schenkung in einem privaten Vertrag festzuhalten und Nachweise für evtl. spätere Rückfragen des Finanzamtes aufzubewahren (z.B. wenn bei ihm plötzlich Zinseinkunfte auftauchen oder im Erbfall) oder

2.) ist ein förmlicher Vertrag und Meldung an das Finanzamt geboten oder

3.) ist ein notarieller Vertrag nötig?

Vielen Dank im voraus

"badener49"

3. August 2010 | 18:08

Antwort

von


(417)
Kurfürstendamm 167-168
10707 Berlin
Tel: 030 577 057 75
Web: https://www.kanzlei-grueneberg.de
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Sehr geehrter Fragesteller:

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

1.) Reicht es aus, die neue Schenkung in einem privaten Vertrag festzuhalten und Nachweise für evtl. spätere Rückfragen des Finanzamtes aufzubewahren (z.B. wenn bei ihm plötzlich Zinseinkunfte auftauchen oder im Erbfall) oder

Ja. Der Schenkungsvertrag ist formfrei. Die notarielle Beurkundung ist nur für ein Schenkungsversprechen erforderlich (§ 518 Abs. 1 BGB ). Da vorliegend die Schenkung einfach vollzogen wird (Übergabe), bedarf es nicht der notariellen Beurkundung.

2.) ist ein förmlicher Vertrag und Meldung an das Finanzamt geboten oder

Die Meldung an das Finanzamt ist von der Form des Vertrages unabhängig.
Innerhalb von drei Monaten nach „Kenntnis" von dem Anfall des Erwerbs muss ihn der Erwerber nach § 30 Abs. 1 ErbStG dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzeigen.
Die Anzeigepflicht entfällt nur dann, wenn zweifelsfrei feststeht, dass eine Steuerpflicht bzw. Steuerzahlungspflicht nicht besteht. Insoweit wird der zu weit geratene Wortlaut der Vorschrift sinngerecht zurückgeführt, damit nicht jedes Weihnachts- und Geburtstagsgeschenk angezeigt werden muss. Bloße Zweifel an der Steuerpflicht oder die Vermutung einer Steuerfreiheit befreien keinen Anzeigepflichtigen von seiner Verpflichtung; denn die endgültige Entscheidung über die Erbschaftsteuerpflicht eines Vorgangs steht ausschließlich dem Finanzamt zu (RFH v. 20. 12. 1933, RStBl. 1934, 32). Bereits die Möglichkeit einer Steuerpflicht genügt also für die Begründung der Anzeigepflicht im Einzelfall (BFH v. 10. 10. 1951 IV 216/51 S, BStBl. III 1951, 209 ).
Es empfiehlt sich daher, den Vorgang vorsorglich anzuzeigen.

3.) Nein .S.o.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht

Bewertung des Fragestellers 3. August 2010 | 18:24

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