Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:
Ein Beweis ist erbracht, wenn der Beweisführer dem Richter die persönliche Überzeugung von der Richtigkeit von der Tatsachenbehauptung verschafft hat. § 286 I ZPO
hierzu:
Freie Beweiswürdigung
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
Die Einzelverbindungsnachweise werden Ihnen voraussichtlich nicht weiterhelfen, da diese nichts über die entscheidende Frage, ob Sie ein zweites Mal zur Nacherfüllung vor Ort waren, aussagen. Ebenso verhält es sich mit dem Leihwagen, da auch die Tatsache, dass Sie einen Leihwagen am fraglichen Tag hatten, nicht zwingend auf den zweiten Nacherfüllungsversuch zurückzuführen ist. Ihre Freundin ist als Zeugin aber selbstverständlich geeignet, um zu beweisen, dass Sie einen zweiten Nacherfüllungsversuch unternommen haben. Insofern wird es in einem gerichtlichen Verfahren auf die Zeugenaussage Ihrer Freundin ankommen, die - sofern Sie glaubhaft beschreiben kann, dass Sie einen zweiten Nacherfüllungsversuch unternommen haben - nach m.E. genügen wird, dieses auch zu beweisen. Problematisch ist im Rahmen der Beweiswürdigung, dass es sich um Wertungen handelt, die unterschiedlich ausfallen können. Bleiben Zweifel an dem zweiten unternommenen Nacherfüllungsanspruch, würde dies aufgrund der Beweislast zu Ihren Lasten gehen.
Die sicherste Variante wäre selbstverständlich den Händler nochmals zur Nachbesserung aufzufordern und sich dies schriftlich bestätigen zu lassen. Sollte diese Nacherfüllung ebenso erfolglos verstreichen, wäre das Prozessrisko gegen Null reduziert (sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen, welche nicht Gegenstand dieser Frage sind)
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orieniterung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Günthner
Rechtsanwalt
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