Sehr geehrter Fragensteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben folgendermaßen beantworten möchte:
Hinsichtlich des Verkaufs des Motorbootes handelte der Händler als rechtsgeschäftlicher Vertreter gemäß §§ 164 ff BGB
. Das bedeutet, dass alle Erklärungen die der Vertreter im Namen des Vertretenen abgibt, für und gegen den Vertretenen, also Sie, wirken. Dabei ist es unerheblich, ob Sie von dem Verkauf informiert wurden oder nicht, da Sie bereits vor dem Verkauf Vollmacht erteilten. Der Händler handelte aber bei Rückzahlung des Kaufpreises und der Rücknahme des Bootes ohne Ihre Beauftragung, da Sie sich vorher ausdrücklich Ihm gegenüber nicht damit einverstanden erklärten. (Dies müssten Sie im Bestreitensfalle beweisen können) Sie haben diesbezüglich einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 678 BGB
.
Der Anspruch würde sich dann auf den erzielten Kaufpreis erstrecken, da nach § 249 BGB
der Zustand herzustellen ist, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Dies ist vorliegend die Erzielung des Kaufpreises durch den Verkauf des Bootes.
Der Händler müsste sich dann seinerseits an den Käufer wenden, um den Rücktritt „rückabzuwickeln“. Der Käufer wird dann behaupten, dass der er ein Rücktrittsrecht hatte, da ein Mangel vorlag und kein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde. Er kann dann Ihnen gegenüber den Rücktritt erklären.
Zunächst muss zunächst Nacherfüllung (falls das Sinn macht) verlangt werden.
Dann wird zu klären sein, ob ein Mangel vorlag. Der Mangel muss bei Übergabe der Sache vorliegen; jedoch können auch später auftretende Defekte Sachmängel sein, wenn sie schon bei Gefahrübergang im Keim angelegt waren (so genannte Keimtheorie). Es gibt allerdings keine allgemeine Regel, dass ein innerhalb eines gewissen Zeitraums nach Gefahrübergang auftretender Mangel bereits im Keim angelegt war. Vorliegend hätte der Käufer des Motorbootes die Beweislast hinsichtlich der Tatsache, dass der Mangel, also der Motorschaden bereits bei Übergabe zumindest im Keim angelegt war, da es sich trotz Einschaltung eines Händlers als Vertreter um einen Kauf unter Privatleuten handelt. Ob dieser Mangel vorliegt oder nicht, entscheidet über die Frage, ob ein Rücktritt des Kaufvertrages möglich war. Wird das Vorliegen eines Mangels bejaht, so muss auf Verlangen des Käufers der Kaufvertrag unabhängig vom Einverständnis des Verkäufers rückabgewickelt werden. (Abgesehen davon, dass zunächst Nacherfüllung, also Reparatur des Motors verlangt hätte werden müssen)
Fraglich ist nun natürlich, ob dieser Beweis dem Käufer gelingen würde. Falls im gerichtlichen Verfahren dieser Beweis gelingen sollte, müssten Sie dann den Kaufvertrag gegenüber dem Käufer rückabwickeln, also den Kaufpreis zurückzahlen und das Boot entgegennehmen.
Ich rate Ihnen, sich an einen Anwalt Ihres Vertrauens zu wenden, wenn der Händler unter Fristsetzung nicht bereit ist, Ihnen Schadensersatz zu leisten.
Ich hoffe ich war Ihnen soweit behilflich und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 10.01.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Damen und Herren,
wäre es auch möglich zusätzlich Strafrechtlich gegen den Händler vorzugehen. Ich dachte da an Untreue oder Unterschlagung des Kaufpreise. Wäre für meinen aussergerichtlichen Versuch den Schadensersatz geltend zu machen eine gute Argumentationshilfe auch eine Strafrechtliches Vorgehen in Erwägung zu ziehen, oder?
Ausserdem hat mich die Gegenseite in Annahmeverzug gesetzt, und möchte Standgeld von mir da das Boot noch beim Händler auf dem Gelände steht, das hatte ich in meiner Anfrage bereits erwähnt. Gibt es da etwas worauf ich noch achten sollte?
Danke für die Beantwortung meiner Fragen,
mfg
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Die Einleitung strafrechtlicher Schritte hat meines Erachtens wenig Aussicht auf Erfolg, da dem Verkäufer ziemlich sicher der Vorsatz fehlt, er ist bestimmt der Auffassung, dass er rechtlich richtig gehandelt hat. Dies zeigt sich daran, dass er meint, Sie seien ohne weiteres zur Rücknahme des Bootes verpflichtet. In Bezug auf eine außergerichtliche Einigung, wäre die Erstattung einer Strafanzeige auch eher hinderlich.
Wie bereits in meiner 1. Antwort erwähnt, besteht die Gefahr, dass Sie den Kaufvertrag gegenüber dem Käufer rückabwickeln müssen, nämlich dann, wenn diesem der Beweis gelingt, dass das Boot bereits bei Übergabe einen Mangel aufwies. Wenn Sie diese Gefahr als hoch einschätzen, dann sollten Sie versuchen, sich mit dem Verkäufer zu einigen, eventuell in der Form, dass er auf das Standgeld verzichtet und Sie das Boot zurücknehmen.
Anderenfalls könnten Sie auch abwarten, bis der Verkäufer das Standgeld gerichtlich geltend macht und dann Widerklage auf Zahlung des Kaufpreises erheben mit der in der ersten Antwort gegebenen Argumentation. Bei einem Unterliegen haben Sie dann aber Standgeld über womöglich einen sehr langen Zeitraum zu bezahlen.