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Reha Körperverletzung und Rechte Einschränkung

20. April 2017 09:27 |
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Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
zurzeit sind wir in die Neurologischen Reha um unseren neurologischen Erkrankungen behandeln zu lassen. Es besteht hier keinen Entzugsklinik noch ist Alkohol einen Teil der Fokus oder Fachgebiet der Klinik.

Zu unsere Problem:
Wir haben außerhalb das Gelände ein paar alkoholische Getränke zu uns genommen (in meinem Fall ergab sich einen Wert von 0,28). Jetzt werden wir gezwungen regelmäßige Alkoholtests über uns ergehen zu lassen. Und werden bedroht mit Entlassung aus diziplinarischen Gründen. Dies führt natürlich zu eine starken psychische Belastung (leichte Körperverletzung).. Wir sehen auch eine Eingriff in unsere Persönlichkeitsrechte und eine Verletzung der freien Entfaltung. Wir sind nicht Alkohol erkrankt. Es handelt sich um 2 Biere beim Essen AUßERHALB der Klinikgelände.

In die Hausordnung steht in diesem Bezug:
"Alkoholkonsum und Rauchen sind besonders für neurologisch Erkrankte gesundheitsschädlich. Alkohol wird daher in der Kinik nicht ausgeschenkt und darf auch nicht in die Klinik gebracht werden. Dies beziieht sich auch auf jegliche Art von Drogen. Ein Zuwiderhandeln kann zum Abbruch der Rehabilitationsmaßnahme führen. Wir sind außerdem einer rauchfreien Klinik, aus diesem Grunde ist Rauchen (auch E-Zigarette) nur in den besonders ausgewiesenen Bereichen außerhalb des Hauses gestattet."
Die Hausordnung muss von Patienten nicht ausdrücklich akzeptiert. oder zur kenntnis mittels Unterschrift genommen. Die Hausordnung erwähnt auch nicht Alkohol außerhalb der Klinikgelände.

Was sind unsere Rechte? Ist die Klinik uns Schadenersatz pflichtig bwz. wäre einen Anzeige wegen Körperverletzung geltend zu Machen?

Mit freundlichen Grüßen

20. April 2017 | 10:04

Antwort

von


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Guten Tag,

ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt:

Nach dem Wortlaut der zitierten Hausordnung haben Sie nicht dagegen verstoßen, wenn Sie außerhalb der Klinik Alkohol getrunken haben, denn danach ist nur das Ausschenken und Mitbringen von Alk nicht zulässig.

Die Durchführung von Alkotests vor allem die Entnahme einer Blutprobe gegen Ihren Willen ist von daher auf keinen Fall zulässig und sollte von Ihnen verweigert werden.

Sie sollten umgehend Kontakt mit dem Kostenträger der Maßnahme aufnehmen und die Fragen der Zulässigkeit eines Abbruches der Maßnahmen klären.

Schmerzensgeld kann zugesprochen werden, wenn eine Verletzung des Körpers vorliegt, vgl. § 253 Abs. 2 BGB .

Da Sie nicht schildern, wie die bisherigen Alkoholkonttrollen durchgeführt worden sind, kann ich dazu nichts sagen.

Bloße psychische Belastungen stellen jedoch noch keine KV dar, BGH 4 StR 168/13 - Beschluss vom 18. Juli 2013, so dass hier ein Anspruch nicht gegeben sein dürfte.

Anzeigen können Sie natürlich alles Mögliche; es ist hier jedoch sehr wahrscheinlich, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt.


Mit freundlichen Grüßen





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