Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gegen die Herausgabe der Daten bestehen keine Bedenken, weil ein eventueller Schadensersatzanspruch Ihrer Tochter nach § 6 EFZG
auf den Arbeitgeber übergangen ist, wenn dieser Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geleistet hat. Damit der Arbeitgeber diesen Anspruch wahrnehmen kann, ist der Arbeitnehmer verpflichtet bei möglichen Schadensersatzansprüchen dem Arbeitgeber die nötigen Informationen zu liefern.
Die Weitergabe von Daten ist also kein Problem.
Auf den Arbeitgeber Ihrer Tochter gehen aber nur bestehende Ansprüche über. Es müsste also einen Anspruch der Tochter gegen die Nichte aus § 823 BGB
geben. Dies ist nach Ihren Angaben zweifelhaft, weil es sich um eine wechselseitige Auseinandersetzung handelte und entweder Notwehr gegeben war oder aber ein Mitverschulden welches eine Haftung ausschließt. Zivilrechtlich kommt es auf das Strafverfahren nicht an, dieses hat aber eine gewisse Indizwirkung und wird nach meiner Ansicht und Erfahrung sicher eingestellt werden.
Wenn Sie und andere Anwesende als Zeugen aussagen könnten, dürfte es schwer werden gegen Ihre Nichte den Schadensersatzanspruch durchzusetzen.
Ihre Nichte sollte nicht zahlen und sollte den Anspruch zurückweisen und Ihre Schilderung der Sache vortragen.
Ich glaube nicht, dass die Firma wegen 400 € eine Klage einreichen wird, zumal wenn die Aussichten unsicher sind. Mindestens wäre Ihrer Tochter ein gewisses Mitverschulden anzurechnen mit der Folge das der Anspruch entfällt oder zumindest reduziert würde. Die Sache lohnt also eigentlich gar nicht.
Von den Ansprüchen wegen Lohfortzahlung unberührt bleiben Ansprüche auf Schmerzensgeld Ihrer Tochter, für die aber das Obige gilt. Diese Ansprüche müsste Ihre Tochter gegen die Nichte aber selbst geltend machen und auch diese sollte man zurückweisen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeit- und Familienrecht
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