Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Rechtsgrundlage, wonach die Fehleranzahl und/oder Note anderen zugänglich gemacht werden kann, ist nach meiner ersten Recherche nicht vorhanden.
Möge die Lehrerin eine Grundlage dafür benennen.
Ansonsten wäre das Sache der Schulleitung zunächst, darauf einzuwirken, danach in der entsprechenden Rangfolge Angelegenheit - im Rahmen der Rechtsaufsicht - der unteren Aufsichtsbehörde des Landkreises.
Nach der landesrechtlichen Verordnung des Kultusministeriums über die Notenbildung (Notenbildungsverordnung , NVO) ist nämlich folgendes geregelt:
Im Kapitel, Feststellung von Schülerleistungen, § 7 Allgemeines, steht:
"(1) Grundlage der Leistungsbewertung in einem Unterrichtsfach sind alle vom Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten Leistungen (schriftliche, mündliche und praktische Leistungen). Schriftliche Leistungen sind insbesondere die schriftlichen Arbeiten (Klassenarbeiten und schriftliche Wiederholungsarbeiten). Der Fachlehrer hat zum Beginn seines Unterrichts bekanntzugeben, wie er in der Regel die verschiedenen Leistungen bei der Notenbildung gewichten wird.
(2) Die Bildung der Note in einem Unterrichtsfach ist eine pädagogisch-fachliche Gesamtwertung der vom Schüler im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen.
(3) Die allgemeinen für die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Fächern oder Fächerverbünden maßgebenden Kriterien hat der Fachlehrer den Schülern und auf Befragen auch ihren Erziehungsberechtigten sowie den für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen darzulegen."
Letzterer Abs. 3 deckt sich mit den sonstigen allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Bekanntgabe von Verwaltungsakten (das kann auch eine berufsentscheidende Note sein oder wie hier andere Verwaltungsmaßnahmen unterhalb der Schwelle des Verwaltungsakts - dann sind die Vorschriften über die Bekanntmachung der Noten analog anzuwenden).
Ich halte daher diese Praxis für rechtswidrig.
Einzelne Fehler von anderen dürfen anonymisiert angesprochen werden, nicht jedoch namentlich die Fehler, Bewertung und die Benotung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen