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Regelung zu Bonuszahlung bei Kündigung durch AN unwirksam?

11. April 2011 16:31 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Kerem Türker

Sehr geehrte Damen und Herren,

Mein (zum 31.1.2011 von mir gekündigter) Arbeitsvertrag sieht eine jährliche Bonuszahlung vor, die an die Erreichung persönlicher Ziele sowie an die Erreichung von Betriebszielen gekoppelt ist. Für die persönlichen Ziele existieren schriftliche Vereinbarungen, die jährlich getroffen werden.

Der Vertrag sieht ebenfalls vor, dass der Bonus (in diesem Falle für 2010) nur gezahlt wird, wenn der Arbeitsvertrag am 31.3. des Folgejahres (in diesem Falle also 2011) noch besteht. Ich war in 2010 für das Unternehmen tätig, meine Kündigung wurde zum Ende Januar 2011 wirksam: Naheliegender weise verweigert mir das Unternehmen nun also die Bonuszahlung für 2010. Die fragliche Summe beträgt weniger als einen Monatslohn.

Im Internet finde ich zahlreiche Hinweise darauf, dass ein vollständiger Ausschluss einer Bonuszahlung aufgrund des Ausscheidens aus einem Betrieb fraglich ist, insbesondere wenn eine Zielvereinbarung schriftlich vorliegt (vgl. z.B. http://www.frag-einen-anwalt.de/Bonuszahlung-nach-Zielvereinbarung-bei-K%C3%BCndigung-durch-den-AN-__f22892.html)

Meine Frage ist: Unter welchen Umständen ist die Bedingung der Betriebszugehörigkeit für die Bonuszahlung wirksam, bzw wann ist sie unwirksam? Wie schätzen Sie die Erfolgsaussichten ein, noch einen Teil der Bonuszahlung für 2010 zu erlangen? Auf welche Rechtsprechung (außer BAG 5 AZR 327/73 ) kann ich mich berufen, um wenigstens einen Teil meines Bonus zu erlangen?

Vielen Dank.

Sehr geehrte Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Frage. Ich möchte sie auf der Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Sie schildern, dass Ihr Vertrag eine Bestimmung enthält, nach der ein Bonus für das jeweils abgelaufene Jahr nur dann gezahlt wird, wenn das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf des 31.03. des Folgejahres noch fortbesteht. Ferner schildern Sie, dass Sie mit Ablauf des 31.01.2011 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden.
Demnach scheint die Zahlungsverweigerung des Arbeitgebers zunächst einmal nachvollziehbar zu sein.

Allerdings weisen Sie schon völlig richtig darauf hin, dass solche Ausschlussklauseln unwirksam sein können. Wenn dem so ist, lebt Ihr Bonusanspruch wieder auf.

Damit eine Unwirksamkeit überhaupt erst diskutabel ist, muss die AGB-Kontrollmöglichkeit eröffnet sein. Mit anderen Worten: Es muss sich bei der entsprechenden Klausel um eine AGB handeln. Dies ist der Fall, wenn es sich eine für "eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingung handelt, die die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt" (s. §305 Absatz 1 Satz 1 BGB ).

Eine solche Bestimmung ist insbesondere dann unwirksam, wenn sie "den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist" (s. §307 Absatz 1 BGB ).

Das Bundesarbeitsgericht hat schon dazu Stellung genommen, wann eine solche "unangemessene Benachteiligung" vorliegt.
In der von Ihnen zitierten -etwas älteren- Entscheidung weist das Gericht darauf hin, dass die Bindungsdauer sich nach der Höhe des Monatsentgelts im Auszahlungsmonat zu richten habe. Den Stichtag des 31.03. des Folgejahres sieht das Gericht als zulässig an, wenn die Gratifikation unter einem Monatsgehalt bleibt.
Feste Ausschlussklauseln, die einen Termin für verbindlich erklären ohne Rücksicht auf die Höhe, betrachtet das Gericht als unwirksam.

Dies bestätigt das Gericht in seiner Entscheidung vom 24.10.2007 - 10 AZR 825/06 . Hier wird eine Stichtagsregelung für unwirksam erachtet, da sie sich nicht auf die Höhe der Bonuszahlung bezieht und nicht nach der Höhe differenziert.
"Ihre" Klausel scheint auch eine solche zu sein.

Ob die Klausel in Ihrem Fall letztlich tatsächlich unwirksam ist, kann in diesem Rahmen nicht abschließend beurteilt werden.

Sie sollten aber unter Hinweis auf die vorgenannten Entscheidungen, Ihren Arbeitgeber zur Zahlung auffordern.
Wenn dieser sich weigert, können Sie darüber nachdenken, nach vertiefender Besprechung mit einem ortsansässigen Kollegen, Ihren Anspruch gerichtlich zu verfolgen.

Ich hoffe, Ihnen durch diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.


Für eine weitere Beauftragung stehe ich gerne zur Verfügung. Sollten Unklarheiten bestehen, würde ich mich freuen, wenn Sie die kostenlose Nachfragefunktion in Anspruch nehmen.

An dieser Stelle möchte ich mir noch den Hinweis erlauben, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann. Auch aus diesem Grunde, kann und soll diese Plattform eine umfassende Begutachtung durch eine Kollegen vor Ort nicht ersetzen, sondern lediglich eine erste Orientierung bieten.

Mit freundlichen Grüßen

Kerem E. Türker
Rechtsanwalt

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