Sehr geehrte Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage. Ich möchte sie auf der Grundlage Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Sie schildern, dass Ihr Vertrag eine Bestimmung enthält, nach der ein Bonus für das jeweils abgelaufene Jahr nur dann gezahlt wird, wenn das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf des 31.03. des Folgejahres noch fortbesteht. Ferner schildern Sie, dass Sie mit Ablauf des 31.01.2011 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden.
Demnach scheint die Zahlungsverweigerung des Arbeitgebers zunächst einmal nachvollziehbar zu sein.
Allerdings weisen Sie schon völlig richtig darauf hin, dass solche Ausschlussklauseln unwirksam sein können. Wenn dem so ist, lebt Ihr Bonusanspruch wieder auf.
Damit eine Unwirksamkeit überhaupt erst diskutabel ist, muss die AGB-Kontrollmöglichkeit eröffnet sein. Mit anderen Worten: Es muss sich bei der entsprechenden Klausel um eine AGB handeln. Dies ist der Fall, wenn es sich eine für "eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingung handelt, die die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt" (s. §305 Absatz 1 Satz 1 BGB
).
Eine solche Bestimmung ist insbesondere dann unwirksam, wenn sie "den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist" (s. §307 Absatz 1 BGB
).
Das Bundesarbeitsgericht hat schon dazu Stellung genommen, wann eine solche "unangemessene Benachteiligung" vorliegt.
In der von Ihnen zitierten -etwas älteren- Entscheidung weist das Gericht darauf hin, dass die Bindungsdauer sich nach der Höhe des Monatsentgelts im Auszahlungsmonat zu richten habe. Den Stichtag des 31.03. des Folgejahres sieht das Gericht als zulässig an, wenn die Gratifikation unter einem Monatsgehalt bleibt.
Feste Ausschlussklauseln, die einen Termin für verbindlich erklären ohne Rücksicht auf die Höhe, betrachtet das Gericht als unwirksam.
Dies bestätigt das Gericht in seiner Entscheidung vom 24.10.2007 - 10 AZR 825/06
. Hier wird eine Stichtagsregelung für unwirksam erachtet, da sie sich nicht auf die Höhe der Bonuszahlung bezieht und nicht nach der Höhe differenziert.
"Ihre" Klausel scheint auch eine solche zu sein.
Ob die Klausel in Ihrem Fall letztlich tatsächlich unwirksam ist, kann in diesem Rahmen nicht abschließend beurteilt werden.
Sie sollten aber unter Hinweis auf die vorgenannten Entscheidungen, Ihren Arbeitgeber zur Zahlung auffordern.
Wenn dieser sich weigert, können Sie darüber nachdenken, nach vertiefender Besprechung mit einem ortsansässigen Kollegen, Ihren Anspruch gerichtlich zu verfolgen.
Ich hoffe, Ihnen durch diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Für eine weitere Beauftragung stehe ich gerne zur Verfügung. Sollten Unklarheiten bestehen, würde ich mich freuen, wenn Sie die kostenlose Nachfragefunktion in Anspruch nehmen.
An dieser Stelle möchte ich mir noch den Hinweis erlauben, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann. Auch aus diesem Grunde, kann und soll diese Plattform eine umfassende Begutachtung durch eine Kollegen vor Ort nicht ersetzen, sondern lediglich eine erste Orientierung bieten.
Mit freundlichen Grüßen
Kerem E. Türker
Rechtsanwalt
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