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Regelaltersrente

19. Dezember 2004 16:54 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Ich habe nur eine Frage, diese zum Schluss.
Vorerklärung:
Seit dem 01.08.2000 beziehe ich eine Altersrente für Frauen.
Bei einer Beratung in der BfA im Jahre 2000 gab man mir die Auskunft, dass ich meine Vollrente durch ein Weiterarbeiten erhöhen kann. Auf diesen Rat hin verfuhr ich folgendermaßen:

Vom 01.08.2000 – 31.03.2004 1/3 Rente 2/3 Zuverdienst
Vom 01.04.2004 – heute 1/2 Rente 1/2 Zuverdienst

Vor zwei Wochen beantragte ich die Regelaltersrente für den 01.02.2005, da ich dann 65 Jahre alt bin.

Ich bekam telefonisch folgende Auskunft:

"Ein Wechsel in die Regelaltersrente ginge nicht mehr und der bis zu diesem Zeitpunkt erwirtschaftete Rentenanspruch (ab 01.08.2000) verfiele. Ich bekäme meine Vollrente in Höhe nach dem am 01.08.2000 ausgerechnetem Bescheides."

Ich bekam folgenden schriftlichen Bescheid:
"Ihrem Antrag auf Regelaltersrente kann nicht entsprochen werden.
Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters ist Wechsel in eine Regelaltersrente ausgeschlossen (§ 34 Abs. e SGB VI i.d. F.des RV-Nachhaltigkeitsgesetz, in Kraft seit 01.08.2004).
Sie beziehen seit dem 01.08.2000 eine Altersrente für Frauen. Die beantragte Rente soll am 01.02.2005 beginnen. Da dieser Zeitpunkt nach dem Beginn Ihrer derzeitigen Altersrente liegt, ist der Wechsel in eine andere Rentenart ausgeschlossen."

Das heißt für mich, dass entgegen der Aussage der BfA, die Jahre meiner Arbeit nach dem 01.08.00 keinerlei Erhöhung meiner Vollrente bewirkt haben.

Meine Frage:
muss ich dass akzeptieren oder habe ich Chancen, wenn ich Widerspruch einlege?


19. Dezember 2004 | 17:19

Antwort

von


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Web: https://www.anwalt-wille.de
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Sehr geeehrte Damen und Herren,

problematisch ist, daß Sie die Aussage aus dem Jahr 2000 nicht schriftlich haben. Denn nur dann hätte ein Widerspruch Aussicht auf Erfolg.

Der BfA kann man im Grunde keinen Vorwurf machen, da das jetztige Gesetzt erst seit einigen Wochen in Kraft ist. Zum Zeitpunkt der Beratung war das Gesetz sicherlich nicht bekannt.

Problematisch ist auch, daß es zu dem neuen § 34 SGB VI noch keinerlei Entscheidungen gibt. Es ist außerdem gut möglich, daß es bestimmte Übergangsvorschriften gibt.

Um sich die Chanven zu erhöhren, sollten Sie zu einem auf Rentenrecht spezialilsierten Anwalt gehen und mit diesem Angelegenheit besprechen. Rein vorsorglich sollten Sie Widerspruch gegen die Entscheidung der BFA einlegen. Beachten Sie bitten die Fristen, die in dem Bescheid angegeben sind.

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt



Rechtsanwalt Klaus Wille

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