Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der angegebenen Informationen möchte ich Ihnen wie folgt eine erste Einschätzung der rechtlichen Lage geben. Bitte beachten Sie dabei, dass Weglassungen oder Änderungen des zu beurteilenden Sachverhaltes mitunter schwerwiegende Folgen für die rechtliche Lösung haben können.
Wahrscheinlich stehen die fraglichen Ust-Bescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO
. Dadurch sind sie rechtlich gesehen noch nicht abgeschlossen und können innerhalb der Festsetzungsfrist noch weiter geändert werden.
Auch haben Sie keinen Anspruch darauf, dass Sie aufgrund der früheren Aussagen des FAes als Kleinunternehmer behandelt werden, wenn die Voraussetzungen tatsächlich nicht vorlagen. Dies wäre nur möglich gewesen, wenn Sie eine kostenpflichtige verbindliche Auskunft gestellt hätten und diese positiv beschieden worden wäre.
Nur dann ist das FA an seine früheren Aussagen gebunden. In allen anderen Fällen kann das FA von seinen bisherigen Auffassungen abweichen und einen Sachverhalt neu beurteilen. Die verbindliche Auskunft wird daher in Steuerberatung eingeholt, um hinsichtlich bestimmter Fragestellungen Rechtssicherheit zu bekommen.
Die Ist-Versteuerung ist etwas anderes. Sie sorgt dafür, dass die Ust anders als im Regelfall nicht mit der Vereinbarung eines Entgeltes (z.B. Abschluss Kaufvertrag), sondern erst mit dessen Vereinnahmung entsteht und anzumelden ist. Dies hilft Ihnen aber nicht bei Ihren Problemen mit der USt für frühere Jahre.
Die nicht abgerechnete USt können Sie u.U. noch von Ihren damaligen Vertragspartnern nachverlangen. Dies hängt von der Formulierung im jeweiligen Vertrag ab. Wie Sie aber richtig erkannt haben, müsste dies bei jedem Mandanten einzeln und unter Korrektur der Rechnung geschehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Bitte vergessen Sie auch nicht die Vornahme der Bewertung der rechtlichen Begutachtung.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 07.09.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Barzik!
Ganz herzlichen Dank für die Bearbeitung meiner Anfrage.
Es hat bislang keine Umsatzsteuererklärungen und auch entsprechend keine Bescheide gegeben, sondern ausschließlich Einkommenssteuerbescheide. Das ist vermutlich übersehen worden.
Gleichzeitig vermute ich jedoch auch, dass das dennoch auf das gleiche hinaus läuft, so wie ich Ihre Auskunft verstehe, und das neue Finanzamt jetzt Umsatzsteuer einfordern kann.
Zur Ist-Versteuerung verstehe ich Sie so, dass ich dies nicht rückwirkend auf die Vorjahre beziehen kann, richtig?
Ganz ganz herzlichen Dank!
Ihnen alles Liebe!
Sie haben recht. Die fehlende bisherige Abgabe habe ich überlesen. Gleichwohl ändert sich im Ergebnis nichts. Denn wenn bisher keine Erklärung/Anmeldung abgegeben worden ist, bedarf es nicht einmal seitens des FA einer Änderungsnorm. Dann spielt nur die Festsetzungsverjährung eine Rolle. Eine Festsetzung ist in Ihrem Fall aber noch seitens des FA möglich.
Bzgl. der Ist-Versteuerung ist diese nicht rückwirkend möglich, sondern es kann erst auf Antrag für die Zukunft auf sie umgestellt werden. Aber sie spielt auch für die Höhe der USt-Schuld keine Rolle, da Sie auch bei der Ist-Versteuerung die o.g. USt geschuldet hätten, wenn sie nicht als Kleinunternehmer einzuordnen sind.