Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Sie können sicherlich die Rechnungen mit Ausweis der Umsatzsteuer den Kunden in Rechnung stellen. Einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer haben Sie allerdings nicht, sondern sind auf die Mitwirkung der Kunden angewiesen.
Nach einer Entscheidung des Landgerichtes Rottweil vom 18. 8. 2003 - 2 O 553/02
bedarf es für eine Nachberechnung der Umsatzsteuer einer ausdrücklichen Regelung. Liegt diese nicht vor, kann auch nicht mit dem Hinweis, dass nur eine Nettoabrechnung erfolgte, im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung die Umsatzsteuer nachgefordert werden. Auch ergibt sich kein Anspruch wegen Fehlen der Geschäftsgrundlage. Im weiteren ist anzuführen, dass bei den Auftraggebers bereits eine bestandskraft der Steuerbescheide eingetreten sein könnte und damit eine nachträgliche Geltendmachung von Vorsteuer nicht mehr möglich ist.
2. Gleichermaßen entschieden hat auch das OLG Stuttgart, Urteil vom 18. 7. 1973 - 13 U 48/73
.
3. Auch wenn keine Verjährung eingetreten werden ist, können Sie daher bei der Nachberechnung nur auf die Mitwirkung der Kunden hoffen, einen Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer haben Sie leider nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 04.05.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Schröter,
zuerst vielen Dank für die Antwort.
ist es jedoch nicht so dass bei einem vereinbarten Nettovertrag, wie hier vorliegend,
in dem beide Seiten, fälschlicherweise, von ausgegangen sind dass keine Umsatzsteuer anfällt, die Korrektur der Rechnung rechtens ist und der Kunde sich auch damit einverstanden erklären muss.
Vor allem da es zum einen auf der Rechnung ausgewiesen war dass die spanische Umsatzsteuer enfällt (nicht die Deutsche) und zum anderen da es sich um eine Ausnahmesituation handelt da beide Parteieln davon ausgingen dass ich nicht in Deutschland steuerpflichtig bin?
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für die Rückmeldung:
Ich habe Ihnen die betreffenden Ausführungen des Urteils des LG Rottweil eingefügt.
" Die Frage, wer die tatsächlich zusätzlich angefallene Umsatzsteuer zu tragen hat, kann nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung bestimmt werden. Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung, welche Vorrang vor einer Anpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage hat (BGH, NJW-RR 2000, NJW-RR Jahr 2000 Seite 1652), ist, dass die Parteien irrtümlicherweise übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass ein zwischen ihnen getätigter Umsatz nicht der Umsatzsteuer unterliegt. In einem solchen Fall haben die Parteien die Frage, wer die Umsatzsteuer zu tragen hat, als regelungsbedürftig angesehen, ihre Regelung aber als unerheblich erachtet, so dass eine ergänzungsfähige, durch ergänzende Auslegung zu schließende Regelungslücke vorliegen würde (BGH, NJW 2002, NJW Jahr 2002 Seite 2312; BGH, NJW-RR 2000, NJW-RR Jahr 2000 Seite 1652)."
Nach dieser Entscheidung werden die Zahlung des Umsatzsteueranteils nach entsprechender Neuberechnung nicht durchsetzen können. Insweit bleibt es leider dabei, dass Sie die Umsatzsteuer nur auf freiwilliger Basis einfordern können.
Ich bedaure Ihnen keine bessere Nachricht geben zu können.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt