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Reduzierung von Arbeitszeit/Lohn in gegenseitigem Einvernehmen

| 6. Juni 2011 16:37 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Wir sind ein Betrieb mit <10 Mitarbeitern.Wir möchten eine Änderungskündigung vermeiden. Die Arbeitnehmerin ist mit einer Reduzierung von Arbeitszeit und Lohn einverstanden. Wie wird so etwas rechtssicher formuliert und auf was müsste man eventuell noch achten?

mfG

6. Juni 2011 | 17:22

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Sie können eine Reduzierung von Arbeitszeit und Lohn durch einen Nachtrag zum Arbeitsvertrag vereinbaren. Dieser Nachtrag sollte schriftlich erfolgenen und von Arbeitnehmer und Arbeitgeber unterzeichnet und zur Personalakte genommen werden. Die Mitarbeiterin erhält eine Ausfertigung des Nachtrages.

Eine Formulierung könnte z.B. lauten:
"Die regelmäßige Arbeitszeit der Mitarbeiterin wird ab ... auf ... reduziert. Die Vergütung der Mitarbeiterin wird ab ... auf ... reduziert. Die übrigen Vereinbarungen des Arbeitsvertrages vom ... bleiben unberührt."

Zu beachten ist in jedem Fall, dass ein etwaig geltender Mindestlohn auch bei einer einvernehmlichen Reduzierung der Vergütung nicht unterschritten werden darf. Die Vergütung darf zudem nicht sittenwidrig niedrig sein, was im Einzelfall beurteilt werden muss.

Sollte es weitere besondere Umstände geben, aus denen die Arbeitszeit/Vergütung nur einer bestimmten Mitarbeiterin reduziert werden sollen, bitte ich um ergänzende Angaben.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 6. Juni 2011 | 17:29

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