Sehr gehrte Fragestellerin,
aufgrund der übermittelten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Zu 1.) Die Jahresentgeltgrenze (JAEG) ist eine kalenderjährliche Grenze, d.h. wenn sich im Kalenderjahr die Bezüge reduzieren und dadurch die JAEG unterschritten wird, sind Sie sofort versicherungspflichtig.
Zu 2.) Ob Sie befristet oder unbefristet in Teilzeit gehen ist dabei völlig unerheblich, es kommt nur auf die Reduzierung der JAEG an.
zu 3.) Diese Begrenzung betrifft nur Anträge nach § 8 Abs. 6 TzBfG
, wenn der Arbeitgeber zugestimmt oder berechtigt abgelehnt hat. Dies gilt nicht bei Anträgen auf Teilzeit nach § 15 BEEG
. Bei Verringerungen derr Teilzeit nach § 15 BEEG
dürfen Sie eine Verringerung der Arbeitszeit zweimal während der Dauer der Elternzeit beanspruchen. Wenn Sie sich aber mit dem Arbeitgeber einigen, wird die Einigung nicht "mitgezählt".
Sie haben meines Erachtens nichts übersehen.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
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