Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Sie sich vorstellen, ein ganzer Monat wird mit Kurzarbeit Null verbracht, bei bis zu 85% Kurzarbeitergeld, wann wollen Sie in diesem Monat bezahlten Urlaub machen? Oder ein ganzes Jahr!
Soweit der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil entscheiden hat, dass nach EU-Recht kein Urlaub mehr gewährt werden muss, wenn wegen Kurzarbeit Null keine Arbeitspflicht bestand, ist das also grundsätzlich nachvollziehbar.
[Urteil v. 8.11.2012 (Az.: C-229/11
)]
[Urteil v. 8.11.2012 (Az.: C-230/11
)].
Wenn der EuGH die Reduzierung der Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigten als Vergleich herangezogen hat
[Urteil v. 22.4.2010 (Az.: C-486/08
)]
muß auch die Zeit der Kurzarbeit eine echte "Freizeit" beinhalten, d.h. keine Rufbereitschaft und mindestens für einen feststehenden Zeitraum (z.B. 1 Woche).
Das funktioniert also nicht für einzelne
KuG-Tage oder Wochen und auch nicht, wenn quasi eine Rufbereitschaft herrscht, sondern nur bei vollen Monaten und bei wirklicher Arbeitsfreistellung.
Dann gilt das auch im Falle von %ualer Kurzarbeit. Wenn Sie von 8 Std. täglich wegen Kurzarbeit nur 2 Std. arbeiten müssten, dann entspricht 1 Urlaubstag eben diesen 2 Std. (= 75% Kürzung).
Probleme ergeben sich ja auch bei der Umrechnung von während der Kurzarbeit erworbenen Ansprüche auf die Zeit nach der Kurzarbeit.
Das Vorholen von Urlaub aus dem Jahr 2021 in das Jahr 2020 wird nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich sein (bzw. Zustimmung der Arbeitnehmer) und kann nicht einseitig bestimmt werden.
So wie von Ihnen dargestellt müssen Sie die Urlaubskürzung nicht hinnehmen!
Ich hoffe, Ihre Fragen verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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