Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne bearbeite ich Ihr Anliegen. Es sei darauf hingewiesen, dass die Beantwortung Ihrer Frage allein auf der Darstellung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beruht. Das Weglassen oder Hinzufügen auch noch so „kleiner“ Informationen kann zu einer vollkommen anderen Rechtslösung führen.
Ich beantworte Ihre Fragen gemessen an Ihrem Einsatz wie folgt:
1. geht das so kurzfristig?
Wenn in einem Betrieb etwa aus wirtschaftlichen Gründen ein erheblicher Arbeitsausfall eingetreten ist besteht die Möglichkeit Kurzarbeit zu beschließen. Der Arbeitsausfall ist durch den Arbeitgeber schriftlich bei der Agentur für Arbeit anzuzeigen. Die Agentur für Arbeit muss den vom Unternehmer geltend gemachten erheblichen Arbeitsausfall mit schriftlichem Bescheid anerkennen. Mithin hängt die Kurzfristigkeit nicht zuletzt von der Schnelligkeit der Bearbeitung der Agentur für Arbeit ab.
2. wenn uns dann doch gekündigt wird, bekommen wir nach meinem Verständnis ab dem Kündigungszeitpunkt wieder vollen Lohn?
Das ist grundsätzlich richtig. Für die Dauer der Kündigungsfrist steht Ihnen volles Entgelt zu. Denn das Kurzarbeitergeld wird nur gezahlt, solange das Arbeitsverhältnis ungekündigt ist.
3. was ist bei Eigenkündigung?
Wenn der Arbeitnehmer während des KUG-Bezugs kündigt, darf ab diesem Tag kein KUG mehr bezogen werden. Der Arbeitnehmer hat dann einen Anspruch auf volles Gehalt.
4. Wenn wegen Urlaub in einem Monat nur noch 50 % Arbeitstage bleiben und die dann um 25 % KA gekürzt werden sind wir doch rechnerisch bei 12,5% Gehaltskürzung, oder?
Während der Kurzarbeit bleibt der Anspruch auf Urlaub grundsätzlich bestehen. Während dessen bekommt er das volle Gehalt ausgezahlt, siehe § 11 BurlG.
Ich hoffe Ihnen einen ausreichenden Überblick verschafft zu haben und verbleibe zunächst
mit freundlichem Gruß
Rechtsanwalt Mansour
Diese Antwort ist vom 30.08.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
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