Sehr geehrter Ratsuchender,
zu Ihrer online-Anfrage möchte ich wie folgt Stellung nehmen:
Wird Ihre Ehe in Deutschland geschieden, so bestimmt sich die nacheheliche Unterhaltspflicht gemäß § 18 Abs. 4 EGBGB
nach deutschem Recht.
Unterhalt kann der geschiedene Ehegatte nach § 1577 BGB
grundsätzlich nur dann verlangen, wenn er bedürftig ist. Lebt der bedürftige Ehegatte im Ausland, so sind für das Maß des Unterhalts die Geldbeträge maßgebend, die er an seinem Aufenthaltsort aufwenden muss, um den den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechenden Lebensstandard aufrechtzuerhalten. Hierzu können diejenigen Vergleichswerte herangezogen werden, die im Statistischen Jahrbuch für die Bundesrepublik zum Kaufkraftverhalten zwischen der Bundesrepublik und dem ausländischen Staat angegeben sind (vgl. BGH FamRZ 1992, 1060
; FamRZ 1987, 682
).
Von dem grundsätzlich bestehenden Unterhaltsanspruch Ihrer – wie ich unterstelle - nicht erwerbstätigen Ehefrau in Höhe von 3/7 Ihres Nettoeinkommens werden somit aller Voraussicht nach Abschläge vorzunehmen sein.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jutta Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
E-Mail:
Guten Tag Frau Petry-Berger,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Können Sie mir bitte noch bestätigen, dass Indonesien in dem Statistischen Jahrbuch auch enthalten ist und wenn nicht, welche andere Datenquelle herangezogen werden könnte?
Mit freundlichen Grüssen.
Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst teile ich Ihnen mit, dass Indonesien grundsätzlich in dem Datenbestand des Statistischen Bundesamtes erfaßt ist.Über der Seite http://www.destatis.de/allg/d/kontakt/kontakt2.php (dort über Informationsdienste und Info Service Ausland ) können Sie das Statsitische Bundesamt um Auskunft über das Kaufkraftverhalten zwischen der Bundesrepublik und Indonesien bitten sowie die Höhe der Lebenshaltungskosten Indonesiens erfragen ODER Sie senden Ihre eMail -Anfrage direkt an die Adresse " auslandsinfo@destsatis.de ".
Mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin