Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:
I. Da Sie sich mit dem Händler dahin geeinigt haben, dass er Ihnen – was dann ja auch tatsächlich geschehen ist – gegen Zahlung eines bestimmten Betrages ein bestimmtes gebrauchtes Motorrad übergibt und übereignet, liegt ein wirksamer (mündlicher) Kaufvertrag i. S. des § 433 BGB
vor. Dass dieser Vertrag nicht schriftlich geschlossen wurde, ist unschädlich; dieser Umstand erschwert Ihnen allenfalls den Beweis, dass das Motorrad mangelhaft ist (s. unten).
Schon weil er Ihnen eine Rechnung erteilt hat, wird der Händler kaum bestreiten, dass er mit Ihnen einen Kaufvertrag über das hier interessierende Motorrad geschlossen hat. Streit wird allenfalls über die Frage entstehen, ob das Motorrad im rechtlichen Sinne mangelhaft ist.
II. Ein Mangel läge zwar ohne Weiteres vor, wenn das als "unfallfrei" verkaufte Fahrzeug in der Vergangenheit tatsächlich einen Unfall erlitten hätte (vgl. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB
). Sie werden aber wohl nicht beweisen können, dass vertraglich vereinbart wurde, dass Sie ein "unfallfreies" Motorrad erwerben.
Sie müssen deshalb darauf abstellen, dass das – offenbar verunfallte – Motorrad schon bei der Übergabe an Sie nicht die Beschaffenheit aufwies, die für eine vergleichbare gebrauchte Maschine üblich ist und die Sie als Käufer deshalb erwarten durften (vgl. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB
; für den Autokauf: BGH, Urt. v. 10.10.2007 – VIII ZR 330/06
).
III. Auch wenn jedenfalls deshalb ein Mangel – nämlich ein solcher i. S. des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB
– vorliegen dürfte, ist fraglich, ob Sie vom Verkäufer mit Erfolg Nacherfüllung verlangen können.
Denn daß Ihr Motorrad wohl nicht "unfallfrei" ist, lässt sich durch eine Nachbesserung (§ 439 Abs. 1 Fall 1 BGB
) nicht korrigieren; die Maschine wird vielmehr immer ein Unfallfahrzeug bleiben (vgl. für den Autokauf BGH, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05
). Auch die ersatzweise Lieferung eines mangelfreien Motorrads dürfte, da es hier um eine gebrauchte Maschine geht, nicht in Betracht kommen (vgl. für den Autokauf erneut BGH, Urt. v. 07.06.2006 – VIII ZR 209/05
).
Diese Frage sollten Sie aber m. E. nicht thematisieren, sondern vom Verkäufer, wie Sie es vorhaben, Nachbesserung verlangen. Der Verkäufer wäre aus meiner Sicht schlecht beraten, wenn er auf die Unmöglichkeit einer Nacherfüllung hinweisen
würde. Damit würde er Sie der Sache nach nämlich auf eine Minderung des Kaufpreises oder auf einen Rücktritt vom Kaufvertrag verweisen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit dieser Einschätzung weiterhelfen konnte. Bitte nutzen Sie bei Bedarf die Möglichkeit, hier eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte