Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Rechtssichere Vorgehensweise bei Kündigung Verwaltervertrag

| 23. Mai 2022 15:17 |
Preis: 45,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Bernhard Müller

Sehr geehrte/ Rechtsanwalt/in im Fachgebiet Wohnungseigentumsrecht


Situation:
Wir sind einige Eigentümer, aber mit Mehrheit an MEA-Stimmrechte, in einer WEG wollen die Zusammenarbeit mit unserer aktuellen Hausverwaltung nach der Bestellungsende am 31.12.2022 nicht mehr fortsetzen.

Einige von uns ( mehr 1/4 der Eigentümer) wollen eine a.o. Versammlung einberufen, um diesen Zweck zu erreichen. Wir sind aber unsicher, wie genau wir vorgehen. Zu beachten ist, der gewählte Beirat wird unseres Vorhaben aus hier nicht genannten Gründen nicht unterstützen sondern versuchen zu verhindern.
Entscheidungsgrundlage für Beschluss ist laut Teilungserklärung die MEA.

Frage:
Um die Zusammenarbeit mit der Hausverwaltung nach dem 31.12.2022 zu beenden, was müssen wir tun?

- Welche Termine müssen wir einhalten?
- Welche TOP müssen wir formulieren? Müssen wir den Verwalter auch abberufen oder genügt es, wenn wir nur den Verwaltervertrag kündigen?
- Wenn wir den Verwalter abberufen, bedeutet es dass er sofort nicht mehr für uns tätig ist? Wer könnte sich um die Verwaltung in der Zeit bis zum Ende der Bestellung kümmern? Wir haben neue Verwaltung noch nicht gesucht.
- Der Verwalter ist bis zum 31.12.2022 bestellt. Wird immer laut WEG-Recht über eine Verlängerung abgestimmt oder kommt es auf die Vereinbarung im Verwaltervertrag an? Wenn wir die Bestellung, sagen wir in einem späteren ETV nicht verlängern, ist damit der Verwaltervertrag nicht mehr gültig?

Vielen Dank !

Eingrenzung vom Fragesteller
23. Mai 2022 | 15:20

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Wenn Sie nichts machen, also sich auf der Eigentümerversammlung einfach nur weigern, den Verwalter erneut zu bestellen, endet seine Amtsstellung automatisch zum Ablauf des 31.12.2022.

Aber in dieser Zeit kann der Verwalter noch viel Schaden anrichten. Bei einer außerordentlichen Eigentümerversammlung ist zunächst die 3 Wochenfrist des § 24 Absatz 4 WEG zu beachten. Die Einladungsschreiben gelten 3 Tage nachdem sie abgesendet wurden als zugegangen.
Somit kann die Eigentümerversammlung frühestens 24 Tage nachdem die Einladungen versendet wurden, stattfinden.

Nach § 26 Absatz 3 Satz 1 WEG kann der Verwalter jederzeit abberufen werden.

Der Vertrag mit dem Verwalter endet nach § 26 Absatz 3 Satz 2 WEG spätestens 6 Monate nach der Abberufung. Ob Sie die 6 Monate noch Verwaltervergütung zahlen müssen, oder den Vertrag früher kündigen können, kommt auf den Inhalt des Vertrags an. Wichtig ist, dass die Abberufung nicht automatisch die Kündigung enthält. Daher sollte die Kündigung extra erklärt werden.

Da das Gesetz noch sehr neu ist, gibt es noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung, ob und gegebenenfalls was der Verwalter in den bis zu 6 Monaten zwischen der Abberufung und dem Vertragsende noch machen darf.

Deshalb sollte der Beschluss auch dies regeln.

Daher ergibt sich für die Eigentümerversammlung folgender Antrag:

Zitat:
1. Der Verwalter.... (Name einsetzen) wird gemäß § 26 Absatz 3 Satz 1 WEG mit sofortiger Wirkung abberufen.
2. Der Verwaltervertrag wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt.
3. Gemäß § 27 Absatz 2 WEG wird beschlossen, dass der Verwalter bis zur Beendigung seines Verwaltervertrags keine Maßnahmen mehr durchführen, insbesondere keine Verträge im Namen der Gemeinschaft abschließen kündigen oder ändern darf und den Angestellten der Gemeinschaft (Beispiel: Hausmeister, Gärtner u.s.w.) keine Anordnungen mehr erteilen darf. Seine Pflicht die Jahresabrechnung zu erstellen, bleibt bestehen.


Nach meiner Rechtsauffassung ist 3. zwar unnötig, weil die Befugnisse des Verwalters noch tätig zu werden, mit der Abberufung entfallen, aber da es noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt, gilt lieber einen unnötigen Punkt beschließen, als einen eventuell erforderlichen Punkt wegzulassen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 24. Mai 2022 | 19:56

Sehr geehrtr Herr RA,

Ist die Abberufung kein Muss? Also Abberufung wenn die Eigentümer Angst haben, dass der Verwalter, da sein Vertrag gekündigt wird, doch noch sein Amt bis zum 31.12.22 mißbraucht?

Die erneute Bestellung, also Verlängerung, setzt immer ein Mehrheitsbeschluss in der ETV voraus, egal was im Verwaltervertrag steht?

Können Abberufung und Kündigung mehrmals ausgesprochen werden ? Nehmen wir an, wegen irgendeinem Formfehler ist die Kündigung diesmal nicht wirksam. Kann die Kündigung nächstes Jahr wieder in einer a.o. Versammlung wieder zur Beschlussfassung gestellt werden?

Danke.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. Mai 2022 | 20:07

Sehr geehrter Fragesteller,

die Abberufung muss gemacht werden, wenn man will, dass der Verwalter sofort mit seiner Tätigkeit aufhört. Die Kündigung kann gemacht werden.

Ja die neue Berufung setzt immer einen Mehrheitsbeschluss in der ETV voraus, egal was im Verwaltervertrag steht.

Im Prinzip kann die Abberufung und Kündigung auf jeder Eigentümerversammlung neu auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Da die Zeit, für die er bestellt wurde, zum 31.12.2022 endet, ist er nächstes Jahr jedoch kein Verwalter mehr und kann auch nicht abberufen werden .

Würde die Verwalterbestellung erst zum 31.12.2023 enden wäre es möglich, ihn jetzt abzuberufen und zu kündigen und wenn es einen Formfehler geben sollte, dies nächstes Jahr noch einmal zu wiederholen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 27. Mai 2022 | 13:44

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?