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Rechtsfrage / Schadenersatz

| 2. Oktober 2017 13:18 |
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Schadensersatz


Beantwortet von

Guten Tag,
am Samstag den 30.09.17 kam es zu folgendem Sachverhalt.
Ich war auf einer brasilianischen Feier bei der ein Eintrittsgeld von 35 Euro erhoben wurde.
Die Karte kaufte ich bei der Gastgeberin die die Veranstaltungsräume für dieses Event gemietet hatte.
Kurz nach meiner Ankunft auf dieser Veranstaltung um 22:00 Uhr wurde ich von dem Vermieter der Räumlichkeiten
aufgefordert die Feierlichkeit zu verlassen. Hierbei wurde körperliche Gewalt angewendet und ich öffentlich gedemütigt.
Der Sachverhalt wurde bei der Polizei im Rahmen meiner Anzeige aufgenommen und auch eine Zeugenaussage protokolliert.

Hierzu gab es folgende Vorgeschichte:
Diese Person kenne ich, da er in diesem Lokal eine brasilianische Community betreibt wo er selber Mitglied einer Band ist.
Vor einigen Monaten gab es in einer freundschaftlichen Konversation in einer Whatsapp Gruppe zu Dissonanzen.
In den Veranstaltungsräumen spielt regelmäßig auch eine weitere Band die ich in der Konversation als langweilig bezeichnet habe und hinterfragt warum gerade diese Band dort auftreten muss. Diese Frage wurde von seiner Seite unerwartet sehr aggressiv beantwortet und mir angeraten sein Lokal nicht weiter zu besuchen.
Trotz meines Hinweises, dass es sich ja nur um eine Frage gehandelt hat, war keine Beruhigung der Situation mehr möglich.

Da der Raum der Feierlichkeit am 30.09.17 von einer Freundin gemietet wurde fühlte ich mich im Recht diese Veranstaltung dennoch zu besuchen.
Kurz nach der Ankunft auf der Feier wurde ich aber von dem Vermieter verbal aufgefordert die Veranstaltung zu verlassen. Ich gab ihm den Hinweis, dass ich von der Veranstalterin der Party eine Eintrittskarte erworben habe und ich an der Veranstaltung teilnehmen möchte. Er kündigte an die Polizei zu rufen was ich auch sehr begrüßte.
Kurz darauf kam die Frau des Vermieters und forderte mich zunächst ebenfalls verbal ("ich werfe dich die Treppe herunter du Miststück, geh jetzt sofort"...) auf die Party zu verlassen was ich aufgrund oben genanntem Sachverhalt ebenfalls ablehnte . Ich fühlte mich im Recht.
Nach kurzer Zeit wurde sie massiv aggressiv und versuchte mich mit körperlicher Gewalt von meinem Sitzplatz herunter zu zerren, dabei war ich völlig passiv und hielt mich nur auf dem Sitzplatz fest. Mehrere Gäste der Party gingen dazwischen wodurch sie zunächst abließ. Ich sagte, ich gehe in 5 Minuten. Ich unterhielt mich noch mit weiteren Gästen, dann erschien sie erneut um wiederum mit körperlicher Gewalt und massiven Beschimpfungen, mich zum gehen zu zwingen Diese Ereignisse wurden auch von einem Zeugen in der nachfolgend gemachten Anzeige protokolliert.
Neben der körperlichen Gewalt wurde ich durch diese Ereignisse öffentlich gedemütigt.

Ich bin durch diese Vorfälle massiv traumatisiert und in meiner Ehre verletzt. Nun möchte ich wissen welche rechtlichen Möglichkeiten ich habe gegen dieses Verhalten vorzugehen.





4. Oktober 2017 | 01:24

Antwort

von


(2487)
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33609 Bielefeld
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Guten Morgen,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Sofern Sie durch die ausgeübte körperliche Gewalt verletzt worden sind, stehen Ihnen grundsätzlich Schadensersatz- sowie Schmerzensgeldansprüche zu, §§ 823 , 253 Abs. 2 BGB .

Ob und ggf. in welchem Umfang Sie materielle Schäden erlitten haben, ergibt sich aus Ihrer Schilderung nicht; denkbar wären insoweit Verdienstausfall, beschädigte Kleidung etc.

In welcher Höhe Ihnen Schmerzensgeld zusteht, richtet sich nach Art und Umfang der erlittenen Verletzungen.

Im Hinblick auf die Ehrverletzung sind Schmerzensgeldansprüche aus dem Gesichtspunkt der widerrechtlichen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes nur dann gegeben, wenn es sich um eine schwerwiegende Tat handelt, die nur dann vorliegt, wenn die durch eine Persönlichkeitsrechtsverletzung entstandenen Nachteile anders nicht hinreichend ausgeglichen werden können. Diese Erheblichkeitsschwelle erscheint mir nach Ihrer Darstellung hier wohl noch nicht erreicht.

In allen Varianten wird zu prüfen sein, ob Sie sich wegen der Weigerung, die Lokalität zu verlassen, ein Mitverschulden an der Eskalation zurechnen lassen müssen, vgl. § 254 BGB . Sofern das anzunehmen ist, würden sich die Ansprüche enzsprechend vermindern.


Mit freundlichen Grüßen






Rückfrage vom Fragesteller 4. Oktober 2017 | 22:06

Guten Tag,
zunächst einmal vielen Dank für die Antwort.

Spielt in dem genannten Zusammenhang keine Rolle, dass ich von jemandem der zunächst einmal nichts mit der Veranstaltung zu tun hat ausser das er die Räumlichkeit als Vermieter zur Verfügung stellt, gezwungen werde die Party zu verlassen?
Ich habe in keinster Weise zu irgendeiner Provokation beigetragen. Ich habe an einem Platz gesessen und mich ruhig unterhalten.

Danke für Ihre Antwort

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Oktober 2017 | 11:12

Die Frage, ob, wie und ggf. in welchem Umfang Sie ein Mitverschulden trifft, hängt natürlich auch von solchen Umständen ab.
Es ist ein Unterschied, ob Sie durch eine erkennbar nichts mit der Sache zu tun habende Person quasi provoziert wurden, oder ob letztlich der Streit von Ihnen ausging.

Insofern ist dieser Umstand schon von Bedeutung.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 5. Oktober 2017 | 11:51

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Ich muss leider sagen, dass es an Sorgfalt fehlt die Frage überhaupt verstehen zu wollen. Diese Antwort passt jedenfalls nicht zu der Fragestellung.

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Stellungnahme vom Anwalt:

Die Antwort passt durchaus zur Frage, möglicherweise aber nicht zu Ihren Erwartungen.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 5. Oktober 2017
5/5,0

Ich muss leider sagen, dass es an Sorgfalt fehlt die Frage überhaupt verstehen zu wollen. Diese Antwort passt jedenfalls nicht zu der Fragestellung.


ANTWORT VON

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