Guten Morgen,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Sofern Sie durch die ausgeübte körperliche Gewalt verletzt worden sind, stehen Ihnen grundsätzlich Schadensersatz- sowie Schmerzensgeldansprüche zu, §§ 823
, 253 Abs. 2 BGB
.
Ob und ggf. in welchem Umfang Sie materielle Schäden erlitten haben, ergibt sich aus Ihrer Schilderung nicht; denkbar wären insoweit Verdienstausfall, beschädigte Kleidung etc.
In welcher Höhe Ihnen Schmerzensgeld zusteht, richtet sich nach Art und Umfang der erlittenen Verletzungen.
Im Hinblick auf die Ehrverletzung sind Schmerzensgeldansprüche aus dem Gesichtspunkt der widerrechtlichen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes nur dann gegeben, wenn es sich um eine schwerwiegende Tat handelt, die nur dann vorliegt, wenn die durch eine Persönlichkeitsrechtsverletzung entstandenen Nachteile anders nicht hinreichend ausgeglichen werden können. Diese Erheblichkeitsschwelle erscheint mir nach Ihrer Darstellung hier wohl noch nicht erreicht.
In allen Varianten wird zu prüfen sein, ob Sie sich wegen der Weigerung, die Lokalität zu verlassen, ein Mitverschulden an der Eskalation zurechnen lassen müssen, vgl. § 254 BGB
. Sofern das anzunehmen ist, würden sich die Ansprüche enzsprechend vermindern.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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33609 Bielefeld
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Guten Tag,
zunächst einmal vielen Dank für die Antwort.
Spielt in dem genannten Zusammenhang keine Rolle, dass ich von jemandem der zunächst einmal nichts mit der Veranstaltung zu tun hat ausser das er die Räumlichkeit als Vermieter zur Verfügung stellt, gezwungen werde die Party zu verlassen?
Ich habe in keinster Weise zu irgendeiner Provokation beigetragen. Ich habe an einem Platz gesessen und mich ruhig unterhalten.
Danke für Ihre Antwort
Die Frage, ob, wie und ggf. in welchem Umfang Sie ein Mitverschulden trifft, hängt natürlich auch von solchen Umständen ab.
Es ist ein Unterschied, ob Sie durch eine erkennbar nichts mit der Sache zu tun habende Person quasi provoziert wurden, oder ob letztlich der Streit von Ihnen ausging.
Insofern ist dieser Umstand schon von Bedeutung.
Mit freundlichen Grüßen