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Rechtsanwaltskosten bei Vergleich

18. Januar 2009 15:48 |
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Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von


20:34

Beim LG ist eine Klage anhängig, Streitwert ca. 12.500,-- €. Zwischenzeitlich hat auch der Beklagte einen Anwalt eingeschaltet, der einen Schriftsatz verfasst hat. Nunmehr deutet sich vor der mündlichen Verhandlung ein Vergleich in Höhe von 4.000,-- € an.
Welche Anwaltsgebühren fallen bei Abschluß des Vergleichs auf beiden Seiten an? Wird dabei die Einigungsgebühr auf 4.000,-- oder 12.500,-- € berechnet?

18. Januar 2009 | 16:43

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Die Einigungsgebühr berechnet sich nach dem Gesamtstreitwert, nicht nur nach dem Vergleichbetrag.

Ausgehend von einem Streitwert von 12.500,00 € sind voraussichtliche folgende Anwaltsgebühren auf jeder Seite zu erwarten:

1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG = 683,80 €
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG = 631,20 €
1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG = 526,00 €
Post- u. Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG = 20,00 €
Zwischensumme = 1.861,00 €
19% Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG = 353,59 €.
Gesamt = 2.214,59 €

Zusätzliche Kosten sind im Einzelfall möglich (z.B. bei außergerichtlicher Vertretung); sprechen Sie ggf. Ihren Rechtsanwalt vor Abschluss des Vergleiches auf die Höhe der Kosten und die angedachte Kostenverteilung im Vergleich an.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 18. Januar 2009 | 17:12

Vielen Dank für die schnelle Beantwortung der Frage! Bitte noch eine Erläuterung: Fällt die Terminsgebühr auch an, wenn zwar ein Termin bestimmt ist, aber der Vergleich vor der mündlichen Verhandlung geschlossen wird? Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Januar 2009 | 20:34

Üblicherweise wird in einem solchen Fall der Vergleich schriftlich gem. § 278 IV ZPO protokolliert, um einen Vollstreckungstitel zu schaffen. Es fällt dann zwar eine Terminsgebühr ohne mündliche Verhandlung an, allerdings reduzieren sich die Gerichtskosten von drei auf eine Gebühr.

U.U. ist die Terminsgebühr auch bereits durch Besprechungen zwischen den Anwälten verdient worden; im Einzelfall müsste insoweit der Sachverhalt ergänzend geklärt werden.

Sie sollten die Kosten sowie die weitere Abwicklung mit Ihrem Anwalt besprechen.

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON

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