Sehr geehrter Rechtssuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Gebühren Ihres Rechtsanwaltes richten sich nach dem Gegenstandswert. Als Gegenstandswert für eine Vergleichs- oder - nach neuem Recht - Einigungsgebühr ist der Wert der Ansprüche anzunehmen, die durch den Vergleich erledigt werden.
So wie Sie es schildern, waren die ursprünglich gezahlten 60.000,00 EUR niemals im Streit und Ihr Anwalt nur damit beauftragt, eine Regelung über die restlichen 30.000,00 EUR herbeizuführen. Nur über diesen Betrag haben Sie sich ja dann auch geeinigt.
Es ist daher nicht klar, wieso der Kollege einen Gegenstandswert von 90.000,00 EUR für sein Tätigwerden ansetzt.
Etwas anderes kann sich aber ergeben, wenn Sie den Anwalt anfangs mit der Überprüfung der Gesamtforderung beauftragt haben. Dies geht aber aus Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht hervor.
Um die Rechnung des Kollegen verbindlich prüfen zu können, müßte ich diese natürlich zunächst einsehen können. Ich schlage dazu vor, daß Sie mir die Unterlagen und eine genaue Schilderung des Umfangs der Tätigkeit des Kollegen zukommen lassen. Es spricht - nach Ihrer Schilderung des Sachverhaltes - einiges dafür, daß die Rechnung nicht korrekt ist.
Mit freundlichen Grüßen,
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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