Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich gehen davon aus, dass Sie keine Honorarvereinbarung abgeschlossen haben sondern die Abrechnung nach dem RVG vorgenommen worden ist. Nach Abschnitt 3 Vertretung Vorbemerkung 2.3. Absatz 3 Anlage 1 RVG entsteht eine Geschäftsgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Informationen und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags. Eine Geschäftsgebühr kann für Rahmgebühr von 1,3 verlangt werden. Das ist der Wert für eine durchschnittliche Bearbeitung. Bei einem Streitwert von 100.00,00 EUR beträgt die Gebühr 2.584,09 EUR. Diese Geschäftsgebühr ist fällig, wenn der Anwalt ein außergerichtliches Schreiben an die Gegenseite verfasst hat. Wenn der Aufwand sehr gering ist, dann darf nur eine geringere Gebühr zwischen 0 und 1,3 verlangt werden. Dafür ist vorliegend aber nichts ersichtlich. Wenn die Arbeitsleitung nicht angemessen ist, dann könnte zwar eine Kürzung in Frage kommen aber das muss im Einzelfall geprüft werden. Grundsätzlich ist es richtig, dass der Anwalt für eine außergerichtliche Tätigkeit Ihnen ein Honorar von 2.584,09 EUR in Rechnung stellt. Auch nach der Kündigung. Die Leistung wurde ja bereits erbracht. Die verhältnismäßig hohe Summe für das Honorar orientiert sich an dem gesetzlichen Vorgaben zum Streitwert von 100.000,00 EUR. Ich muss Ihnen deshalb leider mitteilen, dass die Summe richtig ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Melvin Grimm
Rechtsanwalt
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