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Rechtsanwaltsgebühren Unfall

3. Juni 2007 19:26 |
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Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe mir das Auto meines Sohnes ausgeliehen und dabei ist es zu einem Unfall gekommen, bei dem ich verletzt wurde. Der Unfallgegner hat den Unfall verschuldet und hat den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft (wegen Körperverletzung meiner Person) inzwischen akzeptiert.

Mein Sohn und ich haben einen Anwalt beauftragt, jeweils unsere Interessen zu vertreten. Bei meinem Sohn geht es um das Fahrzeug, welches einen Totalschaden hat. Bei mir geht es um meine Verletzungen.

Ich war bisher immer der Meinung, dass in einem solchen Fall die gegnerische KFZ-Haftpflichtversicherung (da der Unfallgegner den Unfall verschuldet hat) auch die Kosten meines Anwalts zu tragen hat. Trifft das nicht zu ??

Es ist nämlich so, dass mir mein Anwalt eine Kostenvorschußrechnung nach RVG an mich gesandt hat, was mich verwundert.

So wie ich dass mitbekommen habe, stellt ist es für ihn sehr mühsam dar, bei der gegenerischen Versicherung (diese Versicherung ist laut meinem Anwalt dafür bekannt, dass sie nur sehr schleppend zahlt) Leistungen zu erhalten. Kann er dann von mir Vorschuß verlangen, den er mir später ggf. zurückzahlt, wenn er denn sein Geld von der gegenerischen Versicherungen erhalten hat?? Allerdings weiß ich nicht genau, ob es sich so verhält oder ob er tatsächlich der Meinung ist, ich müßte die Rechtsanwaltsgebühren (endgültig) zahlen.

Würde sich am Ergebnis etwas ändern, wenn ich an meinen Verletzungen eine Mitschuld tragen würde, wenn ich beispielsweise nicht angeschnallt gewesen wäre??

3. Juni 2007 | 19:30

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


Sie haften vorrangig für die angefallenen Rechtsanwaltsgebühren. Dieses hat seinen Grund darin, dass Sie den Kollegen beauftragt haben und demgemäß als Auftragsgeber auch die angefallene Vergütung zu zahlen haben.



Sofern die gegnerische Versicherung die Kosten des Anwaltes zu übernehmen hat (was bei einem unverschuldetem Unfall immer der Fall ist), wird der Kollege dann mit der Versicherung abrechnen und den von Ihnen gezahlten Vorschuss zurückzahlen, SOFERN die gegnerische Versicherung die Kosten auch voll übernommen hat - ansonsten haften Sie als Auftraggeber für die Differenz.


Sofern Ihnen eine Mitschuld angelastet werden kann, wird die gegnerische Versicherung ggfs. einen Teil der Gebühren nicht übernehmen und diesen nicht übernommen Teil müssen Sie tragen.


Daher ist eine Vorschussrechnung nicht zu beanstanden und sollte beglichen werden.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


ANTWORT VON

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