Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie haften vorrangig für die angefallenen Rechtsanwaltsgebühren. Dieses hat seinen Grund darin, dass Sie den Kollegen beauftragt haben und demgemäß als Auftragsgeber auch die angefallene Vergütung zu zahlen haben.
Sofern die gegnerische Versicherung die Kosten des Anwaltes zu übernehmen hat (was bei einem unverschuldetem Unfall immer der Fall ist), wird der Kollege dann mit der Versicherung abrechnen und den von Ihnen gezahlten Vorschuss zurückzahlen, SOFERN die gegnerische Versicherung die Kosten auch voll übernommen hat - ansonsten haften Sie als Auftraggeber für die Differenz.
Sofern Ihnen eine Mitschuld angelastet werden kann, wird die gegnerische Versicherung ggfs. einen Teil der Gebühren nicht übernehmen und diesen nicht übernommen Teil müssen Sie tragen.
Daher ist eine Vorschussrechnung nicht zu beanstanden und sollte beglichen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: