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Rechte eines Elternteils

25. Juni 2007 14:25 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich habe bis vor ca. 6 Wochen mit meiner Ex-Frau zusammen (Partnerschaft) und in einem Haushalt gelebt. (eigene Wohnung war da schon vorhanden.
Haben 3 gemeinsame (eheliche) Kinder (3,5,11 Jahre)
Sie hat einen neuen Partner und dadurch kam es zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung, Indem sie verletzt wurde.
Danach habe ich mich weiterhin bei ihr & mit Ihr in der Wohnung aufgehalten was sie auch zugelassen hat.
Ca. 2 wochen nach dem Streit (ohne ersichtlichen Grund) hat sie mich bei der Polizei angezeigt wegen bedrohung und das ich ihr nach dem leben trachte. (Im Streit habe ich gesagt, ich weiß es nicht mehr so genau, das ich sie und ihren neuen umbringe wenn ich sie zusammen sehe.Habe es aber nur so dahin gesagt aber doch nicht ernst gemeint. Verletzter Stolz. Nach der Anzeige ist mit den Kindern für 2 Tage ins Frauenhaus. Mußte zur Polizei.
Die Polizei hat mir daraufhin ein Hausverweis bis 26.06.07 gegeben, (Einstweilige Verfügung), bei vertoß bis 500,- Geldstrafe.
Und die Beamten nahmen mir die Schlüssel vor der Wohnung ab, ich durfte nicht einmal alle meine Persönlichen Sachen mitnehmen.
Wir stehen beide noch im Mietvertrag.
Sie läßt mich weiterhin in die Wohnung,obwohl das Hausverbot noch gilt.
Unser Zusammentreffen endet meistens im Streit.
Sie bekommt ALGII + Unterhaltsvorschuss, ich bin Frührenter.
Sie hat angeblich auch die Anzeige gegen mich zurückgezogen, hat aber nichts schriftliches?
Stimmt das, das man nichts schriftliches bekommt wenn man die Anzeige zurückgenommen hat?
Ich bin schon 3x wegen körperverletzung verurteilt worden. Wurde aber immer zu Geldstrafen Verurteilt.


Wie sieht die Rechtslage für mich aus oder wie soll ich mich verhalten?
Soll ich mir einen Anwalt holen?
Wie ist das mit der Einstweiligen Verfügung.
Kann sie das alleinige Sorgerecht bekommen.

25. Juni 2007 | 15:16

Antwort

von


(448)
Stiller Winkel 3
18225 Kühlungsborn
Tel: 038203/899120
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Web: https://www.rechtsbuero24.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Herzlichen Dank für Ihre Fragen, die ich unter Berücksichtigung ihrer Angaben und ihres Einsatzes wie folgt beantworten darf

Grundsätzlich haben Sie durch die Körperverletzung und auch die Bedrohung eine Straftat begangen. Dabei habe ich nicht die weiteren Umstände der Taten geprüft, insbesondere die Rechtswidrigkeit des Vorgehens oder ihre Schuld. Diese Tat kann strafrechtlich gewürdigt werden, sofern der Tatbestand vollständig erfüllt ist. Hier kommt es darauf an, ob der Strafantrag, welcher bei Körperverletzungsdelikten gemäß § 230 Strafgesetzbuch vorgeschrieben ist, zurückgenommen worden ist oder ob ein öffentliches Interesse an einer weiteren Strafverfolgung besteht.

Sollte es sein Ermittlungsverfahren kommen, empfehle ich Ihnen einen Anwalt vor Ort aufzusuchen.

Durch den Hausverweis ist Ihnen generell untersagt, die Wohnung zu betreten. Haben Sie dies getan, so kann, muss jedoch nicht, ein Zwangsgeld festgesetzt werden. Insbesondere für den Fall, in dem die Anzeigenerstatterin und von der einstweiligen Verfügung Begünstigte Ihnen ausdrücklich die Erlaubnis zum Betreten der Wohnung geben hat, halte ich eine Festsetzung eines Zwangsgeldes für nicht notwendig. Darüberhinaus könnte man auch die Rechtmäßigkeit des Verweises hinterfragen.

Soweit Ihnen das Sorgerecht zusteht, brauchen Sie grundsätzlich auch keine Angst haben, dass Ihnen dieses aufgrund der Vorfälle entzogen wird. Sie haben die Kinder nicht misshandelt. Das Sorgerecht kann Ihnen grundsätzlich nur dann entzogen werden, wenn das Wohl der Kinder beeinträchtigt wird oder Sie hinsichtlich der Erziehung der Kinder ungeeignet sind. Beides lässt sich aus den von Ihnen gemachten Angaben nicht herleiten.

Ich hoffe Ihre Fragen hilfreich beantwortet zu haben und Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben. Gerne stehe ich Ihnen weiter zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Joachim
-Rechtsanwalt-

Www.rechtsbuero24.de





Rechtsanwalt Christian Joachim

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