Sehr geehrter Fragesteller,
Herzlichen Dank für Ihre Fragen, die ich unter Berücksichtigung ihrer Angaben und ihres Einsatzes wie folgt beantworten darf
Grundsätzlich haben Sie durch die Körperverletzung und auch die Bedrohung eine Straftat begangen. Dabei habe ich nicht die weiteren Umstände der Taten geprüft, insbesondere die Rechtswidrigkeit des Vorgehens oder ihre Schuld. Diese Tat kann strafrechtlich gewürdigt werden, sofern der Tatbestand vollständig erfüllt ist. Hier kommt es darauf an, ob der Strafantrag, welcher bei Körperverletzungsdelikten gemäß § 230
Strafgesetzbuch vorgeschrieben ist, zurückgenommen worden ist oder ob ein öffentliches Interesse an einer weiteren Strafverfolgung besteht.
Sollte es sein Ermittlungsverfahren kommen, empfehle ich Ihnen einen Anwalt vor Ort aufzusuchen.
Durch den Hausverweis ist Ihnen generell untersagt, die Wohnung zu betreten. Haben Sie dies getan, so kann, muss jedoch nicht, ein Zwangsgeld festgesetzt werden. Insbesondere für den Fall, in dem die Anzeigenerstatterin und von der einstweiligen Verfügung Begünstigte Ihnen ausdrücklich die Erlaubnis zum Betreten der Wohnung geben hat, halte ich eine Festsetzung eines Zwangsgeldes für nicht notwendig. Darüberhinaus könnte man auch die Rechtmäßigkeit des Verweises hinterfragen.
Soweit Ihnen das Sorgerecht zusteht, brauchen Sie grundsätzlich auch keine Angst haben, dass Ihnen dieses aufgrund der Vorfälle entzogen wird. Sie haben die Kinder nicht misshandelt. Das Sorgerecht kann Ihnen grundsätzlich nur dann entzogen werden, wenn das Wohl der Kinder beeinträchtigt wird oder Sie hinsichtlich der Erziehung der Kinder ungeeignet sind. Beides lässt sich aus den von Ihnen gemachten Angaben nicht herleiten.
Ich hoffe Ihre Fragen hilfreich beantwortet zu haben und Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben. Gerne stehe ich Ihnen weiter zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
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Antwort
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