Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen angegeben Informationen nach einer ersten summarischen Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten:
Grundsätzlich gilt hinsichtlich des Datenschutzes der Grundsatz der Direkterhebung von Daten, § 4 Abs. 2 S. 1 BDSG
"Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu erheben"
Somit wäre der Gläubiger/Treuhänder berufen, bei Ihnen die für ihn relevanten Informationen zu erfragen.
Ihr ehemaliger Arbeitgeber unterliegt darüber hinaus dem Datengeheimnis des § 5 BDSG
und ist auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses dazu verpflichtet in Bezug auf Sie Vertraulichkeit zu bewahren.
Allerdings mag sich für Sozialversicherungsträger wie Kranken- oder Rentenkassen ein anderes Bild erheben. Diese mögen an den von Ihnen beschriebenen Informationen ein berechtigtes Interesse haben und sind daher auch gesetzlich bestimmt, von Ihrem ehemaligen Arbeitgeber Information zu erfragen. Darüber hinaus unterliegt der Arbeitgeber einer Fülle von Mitteilungspflichten. Da eine Abfindung z.B. der Versteuerung unterliegt, ist der Betrag der Abfindung den Finanzbehörden gemeldet worden.
Es kommt daher darauf an, wer diese Daten abfragt und in welcher Funktion. Private erhalten jedoch generell keinen Zugriff auf Ihre Daten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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Vielen Dank für Ihre prompte Rückanwort.
Es ging mir wirklich nur darum, ob mein ehemaliger Arbeitgeber einem Gläubiger oder Treuhänder im Privatinsolvenzverfahren Auskunft geben darf. Wenn ich Sie richtig verstehe sind Gläubiger sowie ein Treuhänder im Privatinsolvenzverfahren sogenannte "private"
Ist das korrekt ????
Die Soziualversicherungträger und das Finanzamt sind selbstverständlich informiert worden.
Sehr geehrte Fragestellerin,
leider wurde aus Ihrer ersten Frage nicht klar, dass es sich um eine Privatinsolvenz handelt. Der Treuhänder ist hier natürlich kein Privater.
Sie haben hier eine Fülle von Pflichten zu erfüllen. Sie müssen in jeder Phase des Verfahrens für das Gericht und den Insolvenzverwalter/Treuhänder erreichbar sein. Daneben haben Sie von sich aus dem Insolvenzverwalter / Treuhänder unverzüglich sämtliche Tatsachen mitzuteilen, die für das Verfahren von Belang sein können (BGH, Beschl. v. 11.2.2010 - IX ZB 126/08
). Die Verpflichtung zur Auskunft ist nicht davon abhängig, dass Ihnen entsprechende Fragen gestellt werden, Sie haben Tatsachen wie renten und Abfindungen von sich aus offen zu legen (BGH, Beschl. v. 13.1.2011 - IX ZB 163/10
).
Ein Verstoß gegen die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten kann nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO
zur Versagung der Restschuldbefreiung führen. Seien Sie daher lieber ehrlich zum Treuhänder.
Mit freundlcihen Grüßen
Alex Park, rechtsanwalt