Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Rechte eine Gläubigers oder eines Treuhänders

| 23. März 2015 10:03 |
Preis: 56€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Insolvenzrecht


Beantwortet von


10:55

Darf ein Gläubiger oder ein Treuhänder bei meinem ehemaligen Arbeitgeber nachfragen, ob ich eine Abfindung bekommen habe oder on ich eine Brtriebsrente ausgezahlt bekommen habe und wohin das Geld überwiesen wurde.
Ist mein ehemalger Arbeitgeber zur Auskunft verpflichtet, Datenschutz
Ich bin seit dem 31.12.2012 nicht mehr berufstäig.

23. März 2015 | 10:36

Antwort

von


(1460)
Hahnstr. 37a
60528 Frankfurt am Main
Tel: 017663831347
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Alex-Park-__l108192.html
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen angegeben Informationen nach einer ersten summarischen Prüfung der Rechtslage wie folgt beantworten:

Grundsätzlich gilt hinsichtlich des Datenschutzes der Grundsatz der Direkterhebung von Daten, § 4 Abs. 2 S. 1 BDSG

"Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu erheben"

Somit wäre der Gläubiger/Treuhänder berufen, bei Ihnen die für ihn relevanten Informationen zu erfragen.

Ihr ehemaliger Arbeitgeber unterliegt darüber hinaus dem Datengeheimnis des § 5 BDSG und ist auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses dazu verpflichtet in Bezug auf Sie Vertraulichkeit zu bewahren.

Allerdings mag sich für Sozialversicherungsträger wie Kranken- oder Rentenkassen ein anderes Bild erheben. Diese mögen an den von Ihnen beschriebenen Informationen ein berechtigtes Interesse haben und sind daher auch gesetzlich bestimmt, von Ihrem ehemaligen Arbeitgeber Information zu erfragen. Darüber hinaus unterliegt der Arbeitgeber einer Fülle von Mitteilungspflichten. Da eine Abfindung z.B. der Versteuerung unterliegt, ist der Betrag der Abfindung den Finanzbehörden gemeldet worden.

Es kommt daher darauf an, wer diese Daten abfragt und in welcher Funktion. Private erhalten jedoch generell keinen Zugriff auf Ihre Daten.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 23. März 2015 | 10:45

Vielen Dank für Ihre prompte Rückanwort.
Es ging mir wirklich nur darum, ob mein ehemaliger Arbeitgeber einem Gläubiger oder Treuhänder im Privatinsolvenzverfahren Auskunft geben darf. Wenn ich Sie richtig verstehe sind Gläubiger sowie ein Treuhänder im Privatinsolvenzverfahren sogenannte "private"
Ist das korrekt ????

Die Soziualversicherungträger und das Finanzamt sind selbstverständlich informiert worden.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. März 2015 | 10:55

Sehr geehrte Fragestellerin,

leider wurde aus Ihrer ersten Frage nicht klar, dass es sich um eine Privatinsolvenz handelt. Der Treuhänder ist hier natürlich kein Privater.

Sie haben hier eine Fülle von Pflichten zu erfüllen. Sie müssen in jeder Phase des Verfahrens für das Gericht und den Insolvenzverwalter/Treuhänder erreichbar sein. Daneben haben Sie von sich aus dem Insolvenzverwalter / Treuhänder unverzüglich sämtliche Tatsachen mitzuteilen, die für das Verfahren von Belang sein können (BGH, Beschl. v. 11.2.2010 - IX ZB 126/08 ). Die Verpflichtung zur Auskunft ist nicht davon abhängig, dass Ihnen entsprechende Fragen gestellt werden, Sie haben Tatsachen wie renten und Abfindungen von sich aus offen zu legen (BGH, Beschl. v. 13.1.2011 - IX ZB 163/10 ).

Ein Verstoß gegen die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten kann nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zur Versagung der Restschuldbefreiung führen. Seien Sie daher lieber ehrlich zum Treuhänder.

Mit freundlcihen Grüßen

Alex Park, rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 23. März 2015 | 10:57

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Alex Park »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 23. März 2015
5/5,0

ANTWORT VON

(1460)

Hahnstr. 37a
60528 Frankfurt am Main
Tel: 017663831347
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Alex-Park-__l108192.html
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Erbrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Baurecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Verwaltungsrecht, Internet und Computerrecht, Insolvenzrecht, Strafrecht