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Rechte aus Sondereigentum

| 20. März 2015 10:57 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von

Vor 20 Jahren hat mir ein Verkäufer ein Teileigentum (1/3 - 360 qm) an einem insgesamt 1.600 qm großen Grundstücks mit einem Einfamilienhaus mit Garage verkauft.
Der Verkäufer besitzt – von der Straße aus gesehen – den hinteren Grundstücksteil mit ebenfalls einem Einfamilienhaus und eine Garage, die sich an der Straßenfront befindet. Von seiner Garage aus führt neben meinem Grundstücksanteil ein Fuß w e g zu seinem Hauseingang. Auf eine Zuf a h r t zu seinem Haus hat er verzichtet, weshalb die beiden Grundstücke nicht real geteilt werden konnten.
Das Gesamtgrundstück wurde gemäß § 8 WEG in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt in der Weise, dass mit jedem Anteil das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in den auf dem Grundstück errichteten Gebäuden wie folgt verbunden ist:
Miteigentumsanteil zu 2/3 verbunden mit dem Sondereigentum des „Verkäufers",
Miteigentumsanteil zu 1/3 verbunden mit dem Sondereigentum „von mir".
Mit der Teilungserklärung ist eine Gemeinschaftsordnung verbunden, in der jedem Eigentümer Sondernutzungsrechte zum ausschließlichen Gebrauch seines Eigentums zugewiesen werden.
Im Verhältnis der Eigentümer zueinander bestehen keine Verpflichtungen zum Wiederaufbau usw. Eine Aufhebung der Gemeinschaft kann auch dann nicht verlangt werden, wenn einer der Baukörper zerstört wird, obwohl keine Verpflichtung zum Wiederaufbau besteht. Daher bedarf es zu baulichen Änderungen und Aufwendungen aller Art nicht der Zustimmung der Eigentümer der anderen Baukörper, weil deren Rechte dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die Eigentümer der getrennten Baukörper haben kein Stimmrecht, soweit es sich um Angelegenheiten der Eigentümer der anderen Baukörper handelt.
Der andere Eigentümer (Verkäufer) ist verstorben, seine Frau hat geerbt und plant, ihren Anteil zu verkaufen, möglicherweise an einen Bauträger, der dort drei Doppelhaushälften errichten will.

Nun meine Fragen:
1. Braucht die Erbin meine Zustimmung, wenn auf dem Nachbargrundstück nicht mehr nur ein Einfamilienhaus - wie bisher - errichtet werden soll, und muss ich dem zustimmen?
2. Muss ich zustimmen, wenn ein neuer Eigentümer eine Realteilung der Grundstücke verlangt?
3. Muss ich ggf. einen Notweg (Zu f a h r t) zum Nachbargrundstück dulden, obwohl der Verkäufer beim Verkauf eines Grundstückanteils an mich auf eine Verbindung seines Grundstücks mit der Straße durch eine „willkürliche Handlung" verzichtet hat? Für die Errichtung einer Zufahrt müsste sein bisheriger Zuweg auf meinen Grundstücksanteil verbreitert werden. Das beträfe bei mir 4 m Länge eines edlen Bodenplattenbelags und die Zerstörung einer 10 m langen Thujahecke.

20. März 2015 | 12:51

Antwort

von


(910)
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

1.
Ihren Angaben zufolge sollen bauliche Änderungen und Aufwendungen aller Art gemäß der Gemeinschaftsordnung „nicht der Zustimmung der Eigentümer der anderen Baukörper" bedürfen – folglich könnte auf dem Nachbargrundstück auch ohne Ihre Zustimmung gebaut werden. Allerdings kann dies abschließend nach detaillierter Prüfung der Gemeinschaftsordnung und der dieser Regelung vorausgegangenen Motiven und Hintergründen beurteilt werden.

2.
Ihre Zustimmung kann nur verlangt und im Streitfall durch Gerichtsurteil ersetzt werden, wenn deren Verweigerung treuwidrig ist. Ob dies der Fall wäre, müsste ebenfalls im Detail geprüft werden.

Es sei aber allgemein angemerkt, dass es ratsam sein kann, eine „Zweier-WEG" aufzuheben, da sich die in dieser mitunter ergebenden Zustimmungserfordernisse häufig oft negativ auf die Gestaltungsfreiheit der Eigentümer auswirken können. In Ihrem Fall scheint die Gemeinschaftsordnung hier aber die Selbständigkeit bezüglich baulicher Maßnahmen im Blick zu haben.

3.
Auch in Bezug auf die Zufahrt gilt, dass sie wohl nur zustimmen müssen, wenn die Verweigerung treuwidrig ist. Wenn absichtlich lediglich ein Fußweg angelegt werden sollte, sind auch die Erben grundsätzlich an diese Entscheidung. Für eine abschließende Beurteilung müssten sämtliche Zufahrtsmöglichkeiten und der genaue Lageplan bekannt sein. Selbst wenn Sie zustimmen müssten, stünden Ihnen natürlich Schadenersatzansprüche zu.

Ich rate Ihnen einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Detailprüfung und ggf. Vertretung Ihrer Interessen zu beauftragen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 20. März 2015 | 13:06

Sehr geehrter Herr Anwalt,

kann man Ihres Erachtens unter der Bestimmung: "bauliche Änderungen und Aufwendungen aller Art", die nicht der Zustimmung bedürfen, auch den Neubau von drei Doppelhäusern (6 Wohneinheiten) subsummieren anstelle eines bisherigen Einfamilienhauses?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. März 2015 | 13:13

Sehr geehrter Ratsuchender,

unter "aller Art" kann man sicher auch die Errichtung von 6 Wohneinheiten verstehen. Aus diesem Grund habe ich ja bereits darauf verwiesen, dass zur Auslegung der Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung neben der Kenntnis von deren genauem Wortlaut auch die Kenntnis der Hintergründe von deren Zustandekommen bedeutsam ist.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 22. März 2015 | 07:38

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