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Rechte/ Druckmittel zur Veräußerung gemeinsamer Immobilien im Ausland

| 5. September 2010 14:01 |
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Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,
ich würde gerne dringend wissen, welche Rechte/Druckmittel ich in folgender Sache habe und ob es sich lohnt, zu einem Anwalt (welchem?) zu gehen.

Ich bin geschieden und lebe in D. Mein Ex-Mann (Deutscher wie ich) lebt ohne Nutzungsausfallsausgleich o.ä. in unserem gemeinsamen Haus in Griechenland und verzögert seit Jahren, mir meine Haushälfte abzukaufen – hat es aber angeblich vor. Wir sind jeweils hälftig im Grundbuch eingetragen. Mittlerweile bin ich darüber mehr als wütend, da durch sein Verzögern jetzt – mit Wirtschafts- und noch dazu Griechenlandkrise – die Chancen immer schlechter wurden und ich mich frage, ob ich jemals an mein Geld (und wieviel davon) komme.

Welche Mittel hat man, einen Ex-Ehepartner dazu zu bringen, einem seine Haushälfte (insb. im Ausland) abzukaufen? Geht das nur über Zwangsversteigerung/Teilungsversteigerung (mit großen Verlusten für beide Seiten) – und wie ginge das mit Auslandsimmobilie?? - oder auch anders? Was kann ich tun?

Ich wäre sehr froh über eine hilfreiche Antwort!
Viele Grüße

5. September 2010 | 15:09

Antwort

von


(280)
Ruwerer Straße 29
54292 Trier
Tel: 06514628376
Web: https://www.zimmlinghaus.de
E-Mail:

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

In jedem Fall wird es sich lohnen, in dieser Angelegenheit einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Die in diesem Zusammenhang zu treffenden Entscheidungen können sehr weitreichende Folgen haben. Ich halte hier den Gang zum Anwalt für unerlässlich. Bei der Anwaltssuche sollten Sie bedenken, dass hier einerseits das Familienrecht betroffen ist, andererseits Zuständigkeitsfragen im Zusammenhang mit internationalem Zwangsvollstreckungsrecht im Raum stehen. Ich rate Ihnen, sich zunächst telefonisch an eine auf dem Gebiet des Familienrechts tätige Anwaltskanzlei in Ihrer Nähe zu wenden und dort das Problem zu schildern und insbesondere auf den Griechenland-Bezug hinzuweisen.

Zur Sache selbst:

Die Frage, wie Sie Ihren Ex-Mann zum Kauf Ihres Miteigentumsanteils bewegen können, hängt maßgeblich davon ab, was in der Vergangenheit genau vereinbart wurde. Da Sie bereits geschieden sind, gehe ich davon aus, dass bereits eine Einigung über das weitere Vorgehen in Bezug auf das Haus in Griechenland getroffen wurde.

Sollte Ihr Ex-Mann sich also in diesem Zusammenhang bereits vertraglich wirksam dazu verpflichtet haben, Ihr Haus abzukaufen, so könnten Sie einen solchen Anspruch durchsetzen.

Möglich ist, dass bereits ein wirksamer Kaufvertrag vorliegt, so dass Ihr Ex-Mann dazu verpflichtet werden könnte, Ihren Miteigentumsanteil anzunehmen und auf sich zu übertragen und Ihnen den Kaufpreis zu zahlen. Der von Ihnen konsultierte Anwalt würde in diesem Fall in Ex-Mann anschreiben und ihn unter Androhung gerichtlicher Maßnahmen zur Vertragserfüllung auffordern.

Möglich ist auch, dass Ihr E-Mann sich dazu verpflichtet hat, erst noch einen solchen Kaufvertrag abzuschließen. Dann läge ggf. ein sogenannter Vorvertrag vor, aus dem Ihr Ex-Mann dazu verpflichtet werden könnte, den (Haupt-) Kaufvertrag mit Ihnen abzuschließen und diesen dann auch zu erfüllen. Auch in diesem Fall würde man Ihren Mann anschreiben und ihn unter Androhung gerichtlicher Maßnahmen zum Abschluss eines Kaufvertrags und Erfüllung auffordern.

Sollte dagegen noch gar keine Einigung diesbezüglich getroffen worden sein bzw. sollte sich eine solche Einigung nicht beweisen lassen, dann käme als letztes Mittel grundsätzlich nur eine Teilungsversteigerung in Betracht.

Wie Sie sehen, gibt es sicher Möglichkeiten, Ihren Mann zum Abkauf Ihres Miteigentumsanteils zu veranlassen. Dies hängt aber entscheidend davon ab, was genau in der Vergangenheit mit Ihrem Ex-Mann vereinbart wurde. Sie sollten sich also unbedingt an einen Anwalt wenden. Dieser wird anhand der Aktenlage das weitere Vorgehen analysieren und den sichersten und besten Weg wählen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner ersten Einschätzung weitergeholfen zu haben.

Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass im Rahmen dieser Plattform lediglich eine erste Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier Informationen hinzugefügt oder weggelassen worden sein, kann die rechtliche Beurteilung völlig anders aussehen.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 13. September 2010 | 13:05

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