Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für die Anfrage, die ich gerne anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes i wie folgt beantworten möchte.
1.
Jede Person muss in Deutschland krankenversichert sein.
Wenn Ihre Frau keiner sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgeht, kann sie sich freiwillig gesetzlich versichern. Dies kann sie bei jeder Krankenkasse ihrer Wahl tun, was sich aus § 173 SGB V
ergibt.
Dies kann auch die Krankenkasse sein, bei der zuletzt eine Versicherung bestanden hat.
2. Beitragesberechnung
Da Ihre Frau der Krankenkasse als freiwilliges Mitglied beitreten möchte, richtet sich die Beitragsbemessung nach §§ 239
, 240 SGB V
einheitlich für alle Krankenkassen.
Hierzu wird das Einkommen Ihrer Frau herangezogen,
Hat sie kein eigenes Einkommen, so richtet sich die Beitragsbemessung nach nahe zu allen Satzungen der Kassen das Ehegatteneinkommen bis zur halben Beitragsbemessungsgrenze heran zu ziehen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtlage gegeben haben zu können.
Sollte noch etwas offen oder unklar geblieben sein, so möchte ich Sie auf die kostenfreie Nachfragefunktion hinweisen.
Diese Antwort ist vom 15.03.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Besten Dank für Ihre schnelle und klare Antwort zu meinen Fragen. Zu 1) Mittlerweile habe ich die schriftliche Ablehnung des Antrages meiner Frau erhalten. Bitte um Ihre Beurteilung und Handlungsempfehlung.
..."Bezugnehmend auf das geführte Telefonat möchte ich Ihnen die Gründe erklären, weswegen
eine Mitgliedschaft bei der T_GKV leider nicht möglich ist.
Nach Ihren eigenen Angaben waren Sie von 2005 bis 2007 Mitglied der B_GKV und sind
im Laufe des Jahres 2007 nach China verzogen.
Nun beantragen Sie bei uns zum 1. März 2012 die freiwillige Mitgliedschaft, da bei Ihnen kei-
ne Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 12 Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V)
eintritt.
Eine freiwillige Mitgliedschaft ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Gemäß
§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V
müssen Sie unmittelbar vor Mitgliedschaftsbeginn
(1. März 2012) ununterbrochen 12 Monate bzw. in den letzten 5 Jahren mindestens 24 Mona-
te gesetzlich krankenversichert gewesen sein.
Bei der Ermittlung der Vorversicherungszeit (z.B. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V
) sind im an-
deren EU/EWR-Staat oder der Schweiz zurückgelegte Versicherungszeiten wie deutsche
Zeiten zu berücksichtigen (vgl. Artikel 9 Abs. 2 der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 bzw. seit
dem 1. Mai.2010 für die von der EG-Verordnung Nr. 883/2004 erfassten Personen: Artikel 6
der EG-Verordnung Nr. 883/2004, vgl. Anmerkung 1).
Da Sie seit 2007 in China krankenversichert sind, treffen o.g. Aussagen bei Ihnen leider nicht
zu, da es sich bei China weder um einen EU- noch um einen EWR-Staat handelt.
Das heißt, dass Sie die erforderlichen Vorversicherungszeiten für eine freiwillige Krankenver-
sicherung nicht erfüllen.
Demzufolge kommt für Sie nur eine Versicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V
in
Frage (ergänzend dazu siehe Gemeinsames Rundschreiben betr. Krankenversicherung und
Pflegeversicherung der bisher Nichtversicherten nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
zum
1.4.2007).
Grundsätzlich haben Sie nach § 173 SGB V
das Recht, einer Krankenkasse Ihrer Wahl bei-
zutreten.
Weil bei Ihnen allerdings nur die Versicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V
greift,
besteht bei Ihnen ein besonderes Kassenwahlrecht nach § 174 Absatz 5 SGB V
.
Dieser sagt aus, dass Sie sich bei der Krankenkasse versichern müssen, bei der zuletzt eine
Mitgliedschaft bestand. Nur wenn diese Krankenkasse nicht mehr besteht, haben Sie die
Möglichkeit eine andere Kasse frei zu wählen."... Grußformel
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten.
Wenn Ihre Frau in der Tat zwischen 2007 und 2011 nicht in der BRD oder einem EWR-Staat pflichtversichert war, fällt sie unter § 5 Nr. 13 SGB V
.
Insoweit war mir nicht bewusst, dass Ihre Frau Deutschland verlassen hatte.
Dann greift in der Tat das Krankenkassenwahlrecht nach § 174
V SGB V, wonach Ihre Frau zunächst die alte Krankenkasse "wählen" muss.
Nach 18 Monaten besteht nach § 175 Abs.
II SGB V, die Krankenkasse erneut zu wechseln.
Hinsichtlich der Beitragsbessung ändert sich nichts, denn die Beitragsbemessung geschieht konsequent und richtig nach § 227 SGB V
durch Verweis auf die für die freiwillig Versicherten geltenden Grundlagen gemäß § 240 SGB V
(Ulmer in: Rolfs/ Giesen/ Kreikebohm/ Udsching, Kommentar zum Sozialrecht, SGB V, § 5 Rn. 68a).
Mit dem ablehnenden Schreiben wenden Sie sich sodann an die alte Krankenkasse Ihrer Frau und beantragen dort die Aufnahme, wo es dann keine Probleme geben darf.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Einschätzung weitergeholfen haben zu können.
Ihnen und Ihrer Frau alles Gute weiterhin.