Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich gehe davon aus, dass Sie noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben, denn dann wäre ein Wechsel in die GKV nahezu ausgeschlossen.
Wenn Sie sich während der Arbeitslosigkeit von der Versicherungspflicht in der GKV befreien lassen haben (§ 8 Abs.1 Nr.1a SGB V
), dann ist für Sie die Arbeitslosigkeit keine Rückkehrmöglichkeit in die GKV. Eine Rückkehr wäre möglich, wenn Ihr Gehalt nun unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze sinkt, d.h. Sie verdienen weniger als 53.550 Euro/ Jahr bzw. 4.462,50 Euro/ Monat
(vgl. § 6 Abs.6
SGB V). Dann sind Sie wieder versicherungspflichtig in der GKV.
Wenn Sie diese Grenze überschreiten, besteht evtl. die Möglichkeit einer betrieblichen Altersvorsorge oder eines Zeitwertkontos.
Überstunden bzw. Wertguthaben, die sich auf dem Zeitwertkonto ansammeln, sind kein Arbeitslohn, daher fallen weder Sozialabgaben noch Steuern an. Ein Arbeitslohn besteht erst dann, wenn Sie auf das Zeitwertkonto zugreifen, d.h. Sie lassen sich angesammelte Stunden auszahlen oder lassen sich freistellen und beziehen weiterhin ein Gehalt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Stefanie Lindner
Diese Antwort ist vom 29.07.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Lindner,
vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort.
Dennoch, Ihre Antwort ist unvollständig. Für privat Versicherte vor dem 31.12.2002 gelten etwas andere Regeln. Und nur aus diesem Grund habe ich Sie um einen Rat gebeten, weil meine Recherchen im Internet haben mich genauso verwirrt wie Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Kris
Sehr geehrter Fragesteller,
entschuldigen Sie bitte, dass ich darauf nicht genauer eingegangen bin und vielen Dank für Ihren Hinweis.
Da Sie bereits 2002 privat krankenversichert waren, gelten für Sie Besonderheiten. Bis zum 31.12. 2002 gab es nur eine Arbeitsentgeltgrenze, ab 2003 d
ann eine allgemeine und eine besondere.
Aufgrund Ihrer Versicherung in der PKV im Jahre 2002 gilt für Sie die besondere Arbeitsentgeltgrenze, d.h. wenn Ihr Einkommen im Jahre 2014 unter 48.600 Euro/ Jahr sinkt, sind Sie wieder versicherungspflichtig in der GKV. Die besondere Arbeitsentgeltgrenze gilt für Sie auch, wenn Sie sich während der Arbeitslosigkeit befreien ließen.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Bei weiteren Fragen hierzu können Sie sich gerne kostenfrei an mich wenden. Schreiben Sie mir dazu einfach eine Email.
Mit freundlichen Grüßen
Stefanie Lindner