Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage.
Als Kleinunternehmer sind Sie von der Umsatzsteuer befreit und müssen daher keine Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen ausweisen. Die Regelung des § 14 UStG, die eine Frist von sechs Monaten zur Rechnungsstellung vorsieht, ist daher für Sie nicht relevant.
Was die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) betrifft, so gilt grundsätzlich das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Das bedeutet, dass Einnahmen in dem Kalenderjahr zu erfassen sind, in dem sie zugeflossen sind. Wenn Sie also möchten, dass die Einnahmen erst in 2025 in Ihrer EÜR erfasst werden, müssten Sie die Rechnungen auch erst in diesem Jahr stellen und die Zahlung erst dann erhalten.
Die zivilrechtliche Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß BGB beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Sie könnten also theoretisch von dieser Frist Gebrauch machen und Ihre Rechnungen erst später stellen. Allerdings sollten Sie dabei beachten, dass Sie damit auch das Risiko eingehen, dass Ihre Forderungen verjähren, bevor Sie sie geltend gemacht haben und die Rechnungen damit nicht mehr bezahlt werden.
Eine andere Möglichkeit, die Einnahmen erst in einem späteren Jahr zu erfassen, wäre eine Vereinbarung mit Ihrem Auftraggeber über ein entsprechend späteres Zahlungsziel. Allerdings müssten Sie auch hierbei beachten, dass Sie auch hier das Risiko eines Zahlungsausfalls eingehen.
Mit freundlichen Grüßen
Katharina Larverseder, LL.B.
Rechtsanwältin
24. Januar 2024
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10:44
Antwort
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