Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen gern verbindlich wie folgt beantworten:
Die Kleinunternehmerregelung gilt nur für im Inland steuerpflichtige Umsätze. Wenn ein Kleinunternehmer Leistungsbeziehungen mit dem Ausland hat (EU oder Drittland) gelten die allgemeinen Regelungen wie für alle anderen Unternehmer auch (innergemeinschaftliche Lieferungen, Reverse charge bei Dienstleistungen, etc.).
Bei einer Dienstleistung an ein umsatzsteuerliches Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, wäre also Schweiz der Leistungsort, da B2B. Die Schweiz haben eine vergleichbare Umkehr der Steuerschuldnerschaft, wie Deutschland in § 13b UstG bei sonstigen Leistungen aus Drittstaaten, sodass Sie ohne deutschen Umsatzsteuerausweis fakturieren. USt.-ID kennen die Schweiz nicht, da Drittstaat. Daher wäre ein anderer Nachweis der umsatzsteuerlichen Registrierung/Unternehmereigenschaft des Rechnungsempfängers erforderlich.
Die zentrale Frage bei Ihnen ist daher, ob Ihr Leistungsempfänger („die Finanzverwaltung einer kleinen Gemeinde in der Schweiz") aus umsatzsteuerlicher Sicht ein Unternehmer ist (klar nein) oder eine ausschließlich nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Registrierung im Sitzstaat erteilt worden ist. Ist letzteres nicht der Fall, wäre der Vorgang umsatzsteuerlich „B2C" mit der Folge, dass Ort der Leistung in Deutschland ist und somit die Rechnung mit deutschem Umsatzsteuerausweis zu erfolgen hat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Nils Hoefer
Rechtsanwalt und Steuerberater
Diese Antwort ist vom 29.08.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für die Rückmeldung.
Ich habe soeben erfahren, dass die Gemeinde tatsächlich nicht mehrwertsteuerpflichtig ist.
d.h. B2C..
Wenn ich sie richtig verstehe, muss ich nun zum einen MwSt auf der Rechnung ausweisen.
Ich denke, dass ich neben der MwSt dann keine weiteren Angaben auf der Rechnung erfassen muss, als die üblichen Angaben, die ich aufführe wie bei Geschäften in Deutschland.
Zum anderen folgen dann noch weitere Maßnahmen hinsichtlich der Abführung der erhaltenen MwSt an das Finanzamt denke ich.
Sehr geehrter Fragensteller,
danke für die Nachfrage! Ichhabe nach Ihrer Rückfrage den Vorgang nochmal recherchiert. Das Ergebnis stimmt dahingehend, dass wir einen inländischen Umsatz eines inländischen Umternehmers haben. Im Gesetz, Kommentare oder Umsatzsteuererlass finden sich aber keine Anhaltspunkte, warum die Kleinunternehmerregelung - wie in anderen Konstellationen mit grenzüberschreitendem Bezug - dann nicht greifen sollte, sodass ich trotz Auslandssachverhalt diese in dieser Konstellation normal anwenden würde.
Also Rechnung ohne MwSt, wie bisher mit entsprechendem Hinweis. So zumindest, wenn das ganze konsequent zu Ende denkt...
MfG