Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Aus meiner Sicht erhalten Sie die Ausgaben im Drittland (alle netto) vom A erstattet. Fällt im Drittland auch nur ein Nettobetrag an, so wäre dem A auch nur dieser in Rechnung zu stellen.
Aus die Vermittlungsgebühr i.H.v. 20% wäre so dann aber Umsatzsteuer von 19% zu erheben und abzuführen.
Wird auch im Drittland Umsatzsteuer erhoben, so wäre auch diese sinnvollerweise von A an B zu erstatten. Sie können aber nicht pauschal in Deutschland Umsatzsteuer erheben, die in einem Drittland zu bezahlen wäre. Dies wäre auf der Rechnung mit den umsatzsteuerfreien Erstattungsbetrag aufzunehmen, die Beträge wären dann eben in Brutto auszuweisen.
Aus Sicht der Rechnungsstellung bietet sich aus meiner Sicht an die Netto- oder Bruttobeträge auf der einen Seite als solche auf der Rechnung aufzuweisen, die Vermittlungsgebühr wäre dann mit 19% Umsatzsteuer auszuweisen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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... vielen Dank für Ihre sehr hilfreiche Antwort, Sie sagen mir damit genau das, was ich hören wollte!
Um das Beispiel der Rechnung abzuschließen:
Brutto-Ausgaben vor Ort: 10.000 Euro
Vermittlungsgebühr für B: 2.000 Euro
+ USt auf Vermittl.gebühr: 380 Euro
=> also Gesamtrechnung: 12.380 Euro?
OK? MfG!
Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.
Genau wie von Ihnen aufgezählt wäre die Rechnung zu erstellen, korrekt.
Mit freundlichen Grüßen
Alex Park