Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank für die eingestellte Frage. Diese möchte ich aufgrund ihrer Sachverhaltsangaben und in Ansehung des Einsatzes wie folgt beantworten.
Ihre Bedenken sind grundsätzlich begründet, denn alle Positionen einer Rechnung sind zu Berücksichtigen.
Die Frage ist jedoch, ob die Waren verauslagt oder veräußert werden.
Auslagen sind Gelder, die zur Erbringung einer Leistung oder Erfüllung eines Auftrages verwendet werden, für die Sie als Leistungserbinger in Vorlage treten.
Bei Gewinn aus Veräußerung hingegen, geht es hingegen um die Erwirtschaftung eines Erlöses und Sie als Veräußerer handeln im eigenen Interesse und auf eigenen Namen.
Steuerlich dürfte diese Unterscheidung nur hinsichtlich der Beurteilung des Umsatzes im Rahmen der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG
und bei gewerblicher Verkaufstätigkeit eine Rolle spielen.
Auslagen sind generell steuerfrei zu behandeln und soweit Sie die Kaufpreise ohne eigenen Aufschlag 1:1 an den Kunden weitergeben, können den Einkünften aus Verkauf dessen Kosten beim Einkauf entgegengehalten werden. Also steuerlich in beiden Fällen ein Nullsummenspiel.
Die Ausgestaltung der Rechnungsstellung unterscheidet sich derart, dass insoweit Sie verkaufen die Nettobeträge der Waren aufgeführt sein müssen und auf die Nettosummen die entsprechenden Mehrwertsteuerbeträge/-sätze benannt und aufgeführt werden müssen. Auslagen hingegen können als Bruttobeträge angegeben werden.
Der Verkauf von Ware stellt jedoch grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit dar, die letztlich auch eine gewerbesteuerliche Folge hat. Insoweit der IT Berater tatsächlich ein Freier Beruf im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG
ist, könnten Sie hier in Schwierigkeiten hinsichtlich einer Bewertung, ob der freiberufliche oder aber der gewerbliche Aspekt Ihrer Tätigkeit überwiegt, kommen.
In diesem Zusammenhang möchte ich auf die Entscheidung des OVG Lüneburg Urteil vom 16. Mai 2012, Az.: 7 LC 15/10
hinweisen. Danach ist das Berufsbild des IT Spezialisten bzw. des selbstständigen Softwareentwicklers als gewerbliche Tätigkeit einzustufen. http://www.frag-einen-anwalt.de/Freiberuflich-oder-Gewerbe,-IHK-Zwangsmitgliedschaft---f216168.html
Soweit zu den steuerlichen Bedenken.
Hinsichtlich der Fragen zu Garantie (müssen Sie nicht geben!) und Gewährleistung, hängt das von Ihrer vertraglichen Vereinbarung mit Ihrem Kunden ab. Stellen Sie insoweit doch einfach klar, dass der Kauf von IT Gerätschaften, Ersatzteilen usw. von Ihnen als Service verstanden wird und Sie daher die entstehenden Auslagen auf der Rechnung entsprechend ausweisen. Das hat aber dann auch die Folge, dass Sie für diesen Service nicht berechtigt sind, Entgelt zu verlangen, soweit keine weitere andere hinzutretende Tätigkeit abrechenbar ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle, Rechtsanwalt
Antwort
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