Sehr geehrte Fragesteller/Ratssuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes gerne wie folgt beantworte:
Ohne konkrete Kenntnis des Inhalts bzw. des genauen Wortlauts Ihrer gegenständlichen E-Mail an den Mieter, ist eine konkrete und abschließende Stellungnahme kaum möglich.
Auf der Grundlage Ihrer Schilderung gilt folgendes:
Wird jemand unberechtigt mit einer Forderung konfrontiert und entstehen ihm bei der Abwehr dieser Forderung Kosten, dann kommen als Anspruchsgrundlage für einen Ersatzanspruch hinsichtlich außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten regelmäßig culpa in contrahendo, positive Vertragsverletzung (jetzt §§ 280
, 311 BGB
) oder die deliktischen Vorschriften (§§ 823
, 826 BGB
) in Betracht, möglicherweise auch Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB
; BGH NJW 1981, 224
).
Rechtsanwaltskosten müssen jedoch nur dann erstattet werden, wenn die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erforderlich und zweckmäßig war. In einfach gelagerten Fällen träfe dies nur zu, wenn der Schuldner geschäftlich ungewandt sei oder die Schadensregulierung verzögert würde.
Ihrer Anfrage entnehme ich jedoch, dass in Ihrer offenen E-Mail keine Ansprüche gegenüber dem Mieter geltend gemacht wurden, sondern diese inhaltlich vielmehr eine Feststellung und Fragestellung enthielt. Eine irgendwie geartete Notwendigkeit bzw. Erforderlichkeit für den Mieter, dieserhalb einen Rechtsanwalt zu beauftragen vermag ich nicht zu erkennen. Die Beauftragung des Rechtsanwalt seitens des Mieters war daher nicht zweckmäßig, sondern vielmehr sein „Privatvergnügen, so dass er auch für dessen Kosten selbst aufzukommen hat.
Sollten Sie tatsächlich eine Rechnung des Rechtsanwalts erhalten – wovon ich nicht ausgehe – sollte diese mit obiger Begründung zurückgewiesen werden.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen als rechtliche Orientierung im Rahmen der Erstberatung weitergeholfen und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Sehr gerne können Sie mich in dieser weitergehenden Angelegenheit auch beauftragen. Dank Email, Fax und Telefon stellt auch die Vertretung über größere Entfernung kein Problem dar. Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Bitte beachten Sie, dass meine Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG
begrenzt. Die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias F. Schell, Rechtsanwalt
Antwort
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Rechtsanwalt Mathias F. Schell
Der Mieter ist Inhaber einer Firma.... hat die Wohnung aber als Privatperson gemietet.
Ich habe die E-Mails an seine Firmen-Email Adresse und seine 4 Firmen-Mitarbeiter geschickt und angedroht meine Feststellungen bzgl. der Sachbeschädigungen auch an die Referenzfirmen zu senden, damit man sich ein objektives Bild über den Mieter als Person machen könne.
War das ein Fehler?
Nein als Fehler ist das nicht zu bezeichnen. In der Sache selbst gilt das oben gesagte: lag ein einfach gelagerter Sachverhalt vor, war die Beauftragung eines Rechtsanwalts weder erforderlich noch zweckmäßig.