ich habe ein Honorarvertrag auf Zeibasis abgeschlossen mit einen Rechtsanwalt. Das Problem ist das nicht nur das Stundenhonorar hoch ist, sondern das der viel zu viel Zeit einkalkuliert.
Der Rechtsanwalt hat für einen lediglich 5,5 seitigen PDF Polizeibericht 3 Stunden Erstberatung einkalkuliert für mehr als 1100 EURO.
Ich habe die Beratung abgelehnt. Wenn der mir schon für 5,5 Seiten PDF 3 Stunden einkalkuliert (wo ich 5 Minuten brauche zum durchlesen) ist das einfach unverschämt. Da sind die Rechtsanwaltskosten schnell höher als der Streitwert. Grundsätzlich wär das Stundenhonorar okay gewesen hätte der eine halbe Stunde oder maximal eine Stunde veranschlagt.
In der Honorarvereinbarung steht: `damit ergibt sich derzeit ein Bruttostundensatz von 370 EURO. Sollte bei einem gerichtlichen Verfahren die Vergütung höher sein als diese mit dieser Vergütungsvereinbarung vereinbarte Vergütung auf Zeitbasis, so ist die gesetzliche Mindestvergütung geschuldet`
Ich würde gerne zu einem Rechtsanwalt wechseln der nach RVG arbeitet.
Der Rechtsanwalt hat noch fast keine Arbeit aufgenommen, nicht mal eine Erstberatung (weil der zu teuer ist und zu viel Zeit veranschlagt). Lediglich eine Akteneinsicht hat dieser bei der Staatsanwaltschaft beantragt
Bis jetzt habe ich ausschließlich direkt mit der Polizei und der Staatsanwaltschaft Kontakt und helfe denen soweit ich kann (wegen der übermäßigen Zeitkalkulierung des Rechtsanwalts). Die haben auch einen vermutlichen Täter in Berlin ermittelt. (hat Kryptowährungen von mir gestohlen/gehackt)
Meine Frage:
Sollte es zum Gerichtsverfahren kommen, muss ich auch wenn ich den Rechtsanwalt der nach Zeithonorar arbeitet nicht verwende, trotzdem die Gebühren nach RVG bezahlen (wegen der Honorarvereinbarung?
Wie wechsle ich zu einem anderen Rechtsanwalt der nach RVG arbeitet und muss ich bei einem Wechsel trotzdem irgendwelche Gebühren an den vorherigen auf Zeitbasis arbeitenden Anwalt (wenn ich denn natürlich keine Arbeit beauftragt habe) zahlen wenn es noch nicht zum Gerichtsverfahren gekommen ist?
Ps. Sollten sie sich auskennen mit den Thema (gestohlenen Kryptowährungen), können sie mir gerne ihre Kontaktdaten schicken. Der Fall ist ohne zutun von Rechtsanwälten schon sehr weit fortgeschritten und sollte nicht mehr all zu viel Aufwand verursachen. (die ermitteln schon seit Oktober letzten Jahres)
In der Tat, allerdings unter der Einschränkung, dass mir bisher keine genauen inhaltlichen Kenntnisse über den Fall bis zur Verfügung stehen, erscheint mir das hier eingeforderte Honorar recht hoch.
Ihre erste Frage ist leicht beantwortet: Die Vereinbarung ist so zu verstehen, dass Sie bei gerichtlicher Geltendmachung mindestens die Vergütung nach RVG schulden, sollte das Honorar gemäß vereinbarter Zeitvergütung höher sein, dann müssen Sie dem Anwalt das höhere Honorar bezahlen. Allerdings nicht beides kumulativ.
Zu Ihrer zweiten Frage: Ein Anwaltswechsel erfolgt durch einfache Mandatskündigung/Mandatsübernahme durch einen per Vollmacht neu mandatierten Rechtsanwalt. Gerne können Sie mich insofern kontaktieren, wir rechnen grundsätzlich nur nach RVG ab. Zudem ist meine Kollegin Fachanwältin für Strafrecht, kennt sich insofern in diesem Bereich sehr gut aus.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Sven Kienhöfer
Rückfrage vom Fragesteller6. Juni 2024 | 17:15
Alles klar. Ich schreib ihnen eine email. Ich brauch also bei Wechsel nichts mehr an den vorherigen Anwalt zahlen?
Kurze Frage wegen Streitwert. Zum zeitpunkt des Hacks war der wert der der gestohlenen Kryptos 17600 Euro. Der derzeitige Wert der gestohlenen kryptowährungen (wie Aktien) ca. 35000 Euro (ca. 0,56 Bitcoin)
Was gilt als Streitwert?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt6. Juni 2024 | 17:18
Hallo, ich schreibe Ihnen einen E-Mail zurück. MFg Rechtsanwalt Kienhöfer