Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In der Tat kann man das später nicht so einseitig ändern, wie es hier geschehen ist.
D. h., der Vertragsschluss bezieht sich allein auf die Pauschale und kann nicht einseitig vom Werkunternehmer geändert werden.
Selbst wenn es nicht um eine Pauschale ginge, kann nicht einfach der Preis ohne weiteres von 1560 € auf 7200 € angehoben werden, was aber ein anderer Fall ist.
Ich würde also mich entschieden und schriftlich dagegen wehren und nur die Pauschale bezahlen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Ist die nicht abgesprochene Änderung von "Pauschale" zu "Einzelpositionen", von den erlaubten 15% Kostenerhöhung nach Auftragserteilung (in denen er sich mit 14% bei seiner Endrechnung tatsächlich noch befindet) ausgeschlossen?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
Das sehe ich zu Ihren Gunsten anders, da schließlich eine Pauschale komplett in Einzelpositionen geändert wurde, was dann mit der 15%-Klausel nichts zu tun hat
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt