Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Wenn der Unternehmer die Preise des Angebots garantiert hat (d.h.
die Gewähr dafür übernommen hat), muss er sich daran festhalten lassen, so dass er dann nur die Anschlagssumme von EUR 2.500,00 verlangen kann.
Für die Behauptung, es sei aufgrund des Kostenvoranschlages ein Pauschalpreis- bzw. ein Höchstpreisvertrag zustande gekommen, trügen Sie jedoch die Darlegungs- und Beweislast.
Wenn dieser Beweis nicht gelingt, gilt Folgendes:
Der Unternehmer hat offenbar pflichtwidrig die Überschreitung des Kostenvoranschlages Ihnen nicht unverzüglich angezeigt, wozu er nach § 650 Abs. 2 BGB
verpflichtet gewesen wäre.
Hier ist ein angemessener Interessenausgleich nicht so einfach, da Ihnen die Kostenüberschreitung erst mit der Rechnung bekannt geworden ist.
Der Vertrag wurde nicht gekündigt, so dass der Unternehmer für seine erbrachten Leistungen Anspruch auf die übliche Vergütung hätte. Auf der anderen Seite hat sich der Unternehmer mit der unterlassenen Überschreitungsanzeige schadensersatzpflichtig gemacht.
Als Auftraggeber sind Sie dabei so zu stellen, wie Sie bei zeitgerechter Erfüllung der Anzeigepflicht stehen würden.
Hätten Sie gekündigt, hat der Unternehmer nur den Kostenanspruch aus § 645 Abs. 1 BGB
bezogen auf den fiktiven Zeitpunkt der KÜndigung.
Wenn Sie das fertige Werk behalten, haben Sie es in Höhe des Kostenvoranschlages zzgl. dessen zulässiger Überschreitung zu vergüten.
Ob die Überschreitung des Kostenvoranschlages von 150 % zulässig ist, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Dies müsste im Zweifel durch einen Sachverständigen erfolgen.
Als Richtschnur gelten hier 15 - 20 %.
Vor diesem Hintergrund könnte dem Unternehmer eine Zahlung von EUR 2.500,00 zzgl. 20 % (EUR 3.000,00) angeboten werden.
In jedem Fall sollten Sie einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen, der die Verhandlungen mit dem Unternehmer führt und zu einer außergerichtlichen Streitbeilegung beiträgt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Selbstverständlich können Sie auch auf meine Dienste zurückgreifen. In diesem Fall erbitte ich eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2007
info@kanzlei-roth.de
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§ 645 BGB
- Verantwortlichkeit des Bestellers
(1) Ist das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des von dem Besteller gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem Besteller für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat, so kann der Unternehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Das Gleiche gilt, wenn der Vertrag in Gemäßheit des § 643 aufgehoben wird.
(2) Eine weitergehende Haftung des Bestellers wegen Verschuldens bleibt unberührt.
§ 650 BGB
- Kostenanschlag
(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.
(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.
Diese Antwort ist vom 27.08.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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