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Rechnung von RA: § 267 BGB???

| 23. September 2010 14:49 |
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Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Als mein Vater vor ca. 2 Jahren verstorben war, kam ich bei der Durchsicht seiner Unterlagen dahinter, daß meine Schwester ihn vorher um ca. 60000 € Bargeld abgezockt hatte. Ich habe sie verklagt und wegen unzureichender Beweise verloren. Ich hatte zwar PKH, muß aber nun den gegnerischen RA zahlen.Diese Summe (über 2100 €) konnte ich nicht auf einmal aufbringen und habe mich mit dem gegnerischen RA auf eine Ratenzahlung geeinigt.
Einige Tage, nachdem ich die 1. Rate überwiesen hatte, schrieb er mir, er freue sich, daß ich nunmehr doch in der Lage gewesen sei, die komplette Summe auf einmal zu begleichen. Durch die vorherige Überweisung der Rate sei bei ihm sogar ein Guthaben entstanden. Mir war das Ganze rätselhaft, denn ich hatte die 2100 € nicht überwiesen. Eine Woche später folgte ein 2. Brief von ihm. Kernsatz war, daß es bei der Ratenzahlung bleiben müsse. Es habe sich herausgestellt, daß meine Schwester (seine Mandantin) diesen Betrag für mich überwiesen hatte, der Grund sei "nicht erkennbar".
Würde hier nicht evtl. §267 BGB sowie auch §814 BGB greifen, so daß ich diese Rechnung vielleicht gar nicht mehr bezahlen muß?

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Anfrage kann ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:


I. Ein Zahlungsanspruch wäre durch Erfüllung erloschen, wenn die Voraussetzungen des § 267 BGB erfüllt wären:

Die Frage ist, ob § 267 BGB ist vorliegend anwendbar ist.

Dies richtet sich nach folgenden Voraussetzungen:

1. keine höchstpersönliche Leistungspflicht des Schuldners:

Hier geht es um den Freistellungsanspruch Ihrer Schwester gegen Sie. Diesen kann jedermann erfüllen. Ihre Schwester als Gläubigerin kann es gleichgültig sein, wer diesen erfüllt.

2. Ihre Schwester müsste als Dritte mit dem Willen gezahlt haben, eine FREMDE Schuld zu tilgen.

Genau hierin liegt das Problem:

Hat Ihre Schwester auf eine eigene Schuld gezahlt, liegt keine fremde Schuld vor.

Grundsätzlich ist es so, dass jeder Mandant seinem eigenen Anwalt das jeweilige Honorar schuldet. Durch die Kostenentscheidung im Urteil und den Kostenfestsetzungsbeschluss wird lediglich festgelegt, dass die unterliegende Partei der gewinnenden Partei diese Kosten erstatten muss.

Dass heißt, Ihre Schwester schuldet ihrem eigenen Anwalt das Honorar und hat gegen Sie einen Erstattungs- bzw. Freistellungsanspruch. Es läge damit also keine FREMDE Schuld vor.

Der Anwalt Ihrer Schwester würde letztlich nur für Ihre Schwester das ihr zustehende Geld eintreiben und § 267 BGB greift nicht ein.

Etwas anderes würde sich ergeben, wenn Ihre Schwester ihren Freistellungsanspruch gegen Sie an ihren Anwalt abgetreten hätte.

Dann würde der Anwalt einen eigenen Zahlungsanspruch (aus abgetretenem Recht) geltend machen und Ihre Schwester hätte auf eine FREMDE schuld geleistet. Dann würde § 267 BGB eingreifen und Ihre Schuld wäre beglichen.

Ob diese Situation hier vorliegt lässt sich anhand Ihrer Angaben leider nicht beurteilen. Sie müssten daher bei Ihrer Schwester in Erfahrung bringen, ob diese Ihren Freistellungsanspruch gegen Sie an ihren Rechtsanwalt abgetreten hat.


II. Zur Frage ob § 814 BGB Anwendung finden kann

Bezüglich § 814 BGB verstehe ich Sie so, dass Sie davon ausgehen, dass Ihre Schwester gegenüber dem Anwalt wissentlich auf eine Nichtschuld geleistet hat.

Wie oben bereits dargestellt ist dies jedoch wahrscheinlich nicht der Fall, da Ihre Schwester gegenüber ihrem eigenen Anwalt Schuldnerin ist. Insofern Ist hier für § 814 BGB kein Raum.

Auch andere Rechtsgrundlagen für eine Nichtzahlung durch Sie sind nicht ersichtlich.

Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass Sie nur dann nicht weiter an den Rechtsanwalt zahlen müssen, wenn dieser das Geld von Ihnen in eigenem Namen aus abgetretenem Recht verlangt. Zieht er nur die Forderung ihrer Schwester gegen Sie für diese ein, müssen Sie auch weiter zahlen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschafft zu haben und verbleibe

Bewertung des Fragestellers 23. September 2010 | 17:44

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Sehr gut erklärt, hat sich viel Mühe gegeben. Auch für mich als Nichtjurist sehr gut verständlich. Vielen Dank!

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