Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage kann ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
I. Ein Zahlungsanspruch wäre durch Erfüllung erloschen, wenn die Voraussetzungen des § 267 BGB
erfüllt wären:
Die Frage ist, ob § 267 BGB
ist vorliegend anwendbar ist.
Dies richtet sich nach folgenden Voraussetzungen:
1. keine höchstpersönliche Leistungspflicht des Schuldners:
Hier geht es um den Freistellungsanspruch Ihrer Schwester gegen Sie. Diesen kann jedermann erfüllen. Ihre Schwester als Gläubigerin kann es gleichgültig sein, wer diesen erfüllt.
2. Ihre Schwester müsste als Dritte mit dem Willen gezahlt haben, eine FREMDE Schuld zu tilgen.
Genau hierin liegt das Problem:
Hat Ihre Schwester auf eine eigene Schuld gezahlt, liegt keine fremde Schuld vor.
Grundsätzlich ist es so, dass jeder Mandant seinem eigenen Anwalt das jeweilige Honorar schuldet. Durch die Kostenentscheidung im Urteil und den Kostenfestsetzungsbeschluss wird lediglich festgelegt, dass die unterliegende Partei der gewinnenden Partei diese Kosten erstatten muss.
Dass heißt, Ihre Schwester schuldet ihrem eigenen Anwalt das Honorar und hat gegen Sie einen Erstattungs- bzw. Freistellungsanspruch. Es läge damit also keine FREMDE Schuld vor.
Der Anwalt Ihrer Schwester würde letztlich nur für Ihre Schwester das ihr zustehende Geld eintreiben und § 267 BGB
greift nicht ein.
Etwas anderes würde sich ergeben, wenn Ihre Schwester ihren Freistellungsanspruch gegen Sie an ihren Anwalt abgetreten hätte.
Dann würde der Anwalt einen eigenen Zahlungsanspruch (aus abgetretenem Recht) geltend machen und Ihre Schwester hätte auf eine FREMDE schuld geleistet. Dann würde § 267 BGB
eingreifen und Ihre Schuld wäre beglichen.
Ob diese Situation hier vorliegt lässt sich anhand Ihrer Angaben leider nicht beurteilen. Sie müssten daher bei Ihrer Schwester in Erfahrung bringen, ob diese Ihren Freistellungsanspruch gegen Sie an ihren Rechtsanwalt abgetreten hat.
II. Zur Frage ob § 814 BGB
Anwendung finden kann
Bezüglich § 814 BGB
verstehe ich Sie so, dass Sie davon ausgehen, dass Ihre Schwester gegenüber dem Anwalt wissentlich auf eine Nichtschuld geleistet hat.
Wie oben bereits dargestellt ist dies jedoch wahrscheinlich nicht der Fall, da Ihre Schwester gegenüber ihrem eigenen Anwalt Schuldnerin ist. Insofern Ist hier für § 814 BGB
kein Raum.
Auch andere Rechtsgrundlagen für eine Nichtzahlung durch Sie sind nicht ersichtlich.
Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass Sie nur dann nicht weiter an den Rechtsanwalt zahlen müssen, wenn dieser das Geld von Ihnen in eigenem Namen aus abgetretenem Recht verlangt. Zieht er nur die Forderung ihrer Schwester gegen Sie für diese ein, müssen Sie auch weiter zahlen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschafft zu haben und verbleibe
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