Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
In der Sache nehme ich Stellung wie folgt:
Auftrag und durchgeführte Tätigkeit weichen voneinander ab.
Der Anwalt hat, so wie Sie mir die Sache schildern nicht nur bei der erforderlichen Vereinbarung mitgewirkt sondern auch bei der dazugehörigen Ehescheidung.
Hätte der Anwalt Ihren Weisungen entsprechend gehanndelt, so hätte er in der Tat nur seine Gebühren aus dem Verfahrenswert "Versorgungsausgleich" berechnen können.
Das Problem in Ihrem Falle wird jedoch sein, den Umfang der Beauftragung zu beweisen.
Der Anwalt wird sich regelmäßig auf die von Ihnen unterzeichnete Vollmacht berufen und daraus gegebenenfalls eine Beauftragung für das gesamte Scheidungsverfahren ableiten wollen, mit der Folge, dass seine Rechnung korrekt ist.
Wenn aber die Vollmacht beschränkt ist auf den Abschluss der Vereinbarung, dann wäre der Anwalt im Übrigen ohne Auftrag tätig geworden, mit der Folge dass nur aus dem Gegenstandswert von 10.000 EUR berechnet werden durfte.
Sie sollten daher den Anwalt anschreiben, sich auf den von Ihnen erteilten Auftrag berufen und sich die von Ihnen unterzeichnete Vollmacht zeigen lassen. Weist die Vollmacht den Betreff "Scheidung und damit verbundene Angelegenheiten" auf, so werden Ihre Chancen leider gering sein. Weist die Scheidung dagegen den Betreff "Abschluss einer Vereinbarung zur Pensionskasse" auf, so sollten Sie den Anwalt zu einer Neuberechnung auffordern.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt