Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Vorab sei darauf hingewiesen, daß sich die Kosten für eine Erstberatung maximal auf 190,00 € zuzüglich Umsatzsteuer belaufen; vgl. § 34 RVG
. Bei einer weitergehenden Beratung ist die Gebühr bei 250,00 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer gekappt. Nur wenn eine Honorarvereinbarung getroffen wird, kann eine darüber hinausgehende Vergütung verlangt werden.
Bei einem Gegenstandswert von 60.000 € beliefe sich nach der Gebührentabelle die 0,55 Beratungsgebühr auf 617,65 € zuzüglich Umsatzsteuer.
Legt man als Gegenstandswert 7.500 € zugrunde, ergibt sich bei einer 0,55 Beratungsgebühr ein Honorar von 226,60 € zuzüglich Umsatzsteuer.
Wegen der Kappung nach § 34 RVG
spielt es bei der Erstberatung also keine Rolle, ob der Rechtsanwalt als Gegenstandswert 60.000 € oder 7.500 € ansetzt. Geht die Beratung über eine Erstberatung hinaus, kann der Rechtsanwalt - wiederum gem. § 34 RVG
- bei einem Gegenstandswert von 60.000 € ein Honorar von 250,00 € in Rechnung stellen, während es bei 7.500 € 226,60 € sind. Selbstverständlich jeweils zuzüglich Umsatzsteuer.
2.
Zum Gegenstandswert ist folgendes zu sagen:
Der Kläger begehrt im Klageweg eine Baugenehmigung. Das Gericht hat den Gegenstandswert auf 55.000 € festgesetzt.
Die Beigeladenen haben lediglich einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und damit nur vorübergehenden Rechtsschutz verlangt. Das ist "weniger" als wenn eine Prozeßpartei eine endgültige Klärung begehrt. Deshalb setzt das Gericht bei vorläufigen Verfahren wie einstweiligem Rechtsschutz als Streitwert nur einen Bruchteil des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens fest. Meist bewegt sich der Bruchteil im Bereich von 1/3 bis 1/4 des Streitwerts der Hauptsache.
Hier hat das Gericht aus Gründen, die der Sachverhalt nicht nennt, bezüglich des einstweiligen Rechtsschutzes sogar noch einen niedrigeren Streitwert an. Das kann auch am Begehren der Beigeladenen liegen.
Auf die Beratungstätigkeit des Rechtsanwalts sind die vom Gericht festgesetzten Streitwerte aber nicht zwingend zu übertragen. Wenn die Beigeladenen z. B. umfassend beraten werden wollen, geht es ihnen nicht nur um einstweiligen Rechtsschutz. Der Rechtsanwalt hat daher keine Veranlassung, den Streitwert von 7.500 € aus dem Gerichtsverfahren zu übernehmen. D. h. der Rechtsanwalt kann den Gegenstandswert ansetzen, den das Gericht für das Hauptsacheverfahren festgesetzt hat, also 55.000 €. Umfaßt die Beratung noch weitere Punkte als der Streitgegenstand im gerichtlichen Verfahren, ist auch ein darüber hinausgehender Streitwert denkbar.
Aber nochmals: Ohne Honorarvereinbarung beträgt die Beratungsgebühr, wie oben dargelegt, höchstens 190,00 € bzw. 250,00 €, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 24.05.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: http://www.ra-raab.de
E-Mail:
Was ist mit dem Begriff Erstgespräch abgedeckt. Im Rahmen des o.g.Sachverhalts gab es ein Telefonat mit einer Terminvereinbarung für ein erstes Sondierungsge-spräch. Da der RA eine telefonische Absprache ablehnte, haben wir ihm zur ersten Sichtung des Sachverhaltes einen Aktenordner mit den vorhandenen Unterlagen zukommen lassen, um ihm für ein erstes Sondierungsgespräch (vereinbarter Termin) die Möglichkeit der Einsichtnahme zu geben.
Geht das über den Rahmen eines Erstgespräch hinaus oder ist das mit dem Honorar abgedeckt ?
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Unter Erstberatung versteht man ein erstes Gespräch über den Fall. Die Erstberatung kann sowohl telefonisch als auch in einem persönlichen Gespräch als auch in schriftlicher Form stattfinden.
Das Vereinbaren eines Besprechungstermins ist natürlich kein gebührenpflichtiger Tatbestand.
Die Tätigkeit des Rechtsanwalts beginnt mit der Sichtung des Aktenordners, den Sie ihm zur Verfügung gestellt haben.
Wann die Erstberatung endet und damit die Beratung beginnt (wir sprechen hier von der Nettohonorarsteigerung von 190,00 € auf 250,00 €), ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
Als Faustformel können Ihnen folgende Anhaltspunkte dienen:
Wenn in der Kanzlei des Rechtsanwalts die erste Besprechung der Sache stattfindet, handelt es sich um eine Erstberatung. Nach wohl überwiegender Meinung kommt es auf die Dauer des Beratungsgesprächs für die Annahme einer Erstberatung nicht an. Man kann also nicht pauschal argumentieren, wenn das Beratungsgespräch eine halbe Stunde überschreite, werde aus der Erstberatung eine Beratung. Dauert ein Beratungsgespräch dagegen drei Stunden, wird man aber durchaus fragen dürfen, ob dann noch eine Erstberatung vorliegt.
Findet dagegen eine weitere Beratung statt oder erstellt der Rechtsanwalt auf der Grundlage der ersten Besprechung eine schriftliche Zusammenfassung des Ergebnisses der Besprechung, ist der Ansatz der Beratungsgebühr von 250,00 € gerechtfertigt.
Bei umfangreichen Angelegenheiten wird der Rechtsanwalt eine Honorarvereinbarung vorschlagen, da dessen Tätigkeit dann ggf. nicht mehr mit der Beratungsgebühr von 250,00 € abgedeckt ist.
Es ist übrigens auch das Ziel des Gesetzgebers, daß im Beratungsbereich Honorarvereinbarungen getroffen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt