Sehr geehrter Ratsuchender,
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung des von Ihnen gebotenen Einsatzes nachfolgend gerne beantworte:
Die Voraussetzungen des Schuldnerverzuges sind in § 286 BGB
geregelt:
" Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet.
Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug."
Da es sich laut Ihren Angaben um einen Vertrag unter Kaufleuten handelt, wobei der Zugang der Rechnung von Ihnen bestritten wird, sind Sie jedoch spätestens seit 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung auch ohne eine Rechnung in Verzug.
Für den Nachweis der Voraussetzungen des Verzuges ist der Gläubiger beweispflichtig.
Sie haben Ihrerseits einen Anspruch nach § 14 UStG
auf Ausstellung einer spezifizierte Rechnung, wenn Sie der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Auch bei einem Geschäft unter Kaufleuten muss der Verwender von AGB´s dem anderen Teil die Möglichkeit geben, in zumutbarer Weise vom Inhalt Kenntnis zu nehmen. Sie haben somit einen Anspruch auf Überlassung oder Einsicht.
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort lediglich eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes anhand der von Ihnen gemachten Angaben darstellt und die persönliche Beratung durch einen Anwalt nicht ersetzen kann. Gerne können Sie bei Bedarf eine Nachfrage im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion stellen.
Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen
Sandra Rakovic
Rechtsanwältin
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