Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Sie wirksam einen Preis vereinbart haben, dann gilt das auch. Ich gehe davon aus, dass der Preis nicht netto zzgl. Mwst, sondern dann auch brutto angegeben wurde. gegenüber Verbrauchern ist immer der Bruttopreis auszuweisen, d.h. der Verbraucher muss ganz einfach den Endpreis ermitteln können.
Wenn dies so war, so ist dann auch der Bruttopreis zu zahlen.
Eine Nachbesserung ist jedoch immer kostenlos. Haben Sie also Schäden verursacht, so müssen Sie die auch kostenlos beseitigen. Waren die Schäden nicht von Ihnen, so müssen Sie schon den Preis vorab vereinbaren, bevor Sie tätig werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Antwort war mir zu allgemein.
in meinem Fall habe ich ja dem Bekannten ein Angebot weitergeleitet das netto ausgewiesen war. daraufhin wurde auch der Arbeitslohn sowie das Montagematerial benannt. auch hat er die Summen so zusammenaddiert, angefangen von der nettosumme der Anlage bis zum Arbeitslohn.
Ist mein Angebot somit bindend oder kann ich durch zusätzliche Kosten die Rechnung erhöhen.
Wie gesagt, die Antwort war nicht zu allgemein, sondern es ist einfach schlichtweg so: gegenüber Verbrauchern können nur Bruttopreise vereinbart werden - wurde netto vereinbart, so gilt auch nur netto, wurde die Mwst nicht eindeutig ausgewiesen und nicht eindeutig der Bruttoendpreis benannt, haben Sie ein Problem, das hinterher zu fordern!