Sehr geehrte Fragestellerin,
Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Aufgrund der Höhe der noch in Frage stehenden Zahlung rate ich Ihnen dringend an, einen Anwalt aufzusuchen und die Angelegenheit genau prüfen zu lassen.
Dies ist insbesondere von Bedeutung, da es bei Ihnen entscheiden darauf ankommt, wie die Auftragsbestätigung und die damit vereinbarte Vergütung aussieht.
Auch müsste überprüft werden, ob zwischen Ihnen und dem Unternehmer die VoB/B vereinbart wurde.
Das letztendlich zu zahlende Entgelt ergibt sich aus dem Vertag und der schriftlichen Auftragsbestätigung, die die schriftliche Annahme der Auftragserteilung darstellt.
Sollten Sie mit dem Unternehmer hier einen Einheitspreisvertrag geschlossen haben, wovon ich zunächst nicht ausgehe, dann hätten Sie bei Vertragsschluss lediglich Einheitspreise für einzelne Positionen fest vereinbart. In der Auftragsbestätigung werden hier über den endgültigen Vergütungsanspruch noch keine abschließenden Regelungen getroffen.
Dem Vertragsschluss liegt lediglich eine Prognose der anfallenden Leistung zu Grunde. Der tatsächliche Vergütungsanspruch des Werkunternehmers wird anhand der vereinbarten Einheitspreise nach den tatsächlich ausgeführten Mengen berechnet. Diese können jedoch erst nach Fertigstellung des Werkes ermittelt und abgerechnet werden. Die Auftragsbestätigung könnte somit noch keinen endgültigen Betrag nennen.
Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass Sie einen Pauschalpreis vereinbart haben. Für die zu erbringende Leistung, die hier im Vertrag durch Detailbeschreibung oder durch das Leistungsziel festgelegt ist, wird eine pauschale Vergütung vereinbart. Erhöhungen der Vergütung, d.h. Änderungen während der Ausführung, gehen dann grundsätzlich zu Lasten des Unternehmers.
Bei wesentlichen Änderungen, meist ab 20 % Erhöhung, ist jedoch eine Anpassung in gewisser Höhe vorzunehmen.
Hier können bereits dann Auslegungsfragen auftreten, wenn der Auftrag zu ungenau in der Auftragsbestätigung beschrieben ist.
Ein Kalkulationsirrtum an sich gibt dem Unternehmer nur in Ausnahmefällen ein Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 313 BGB
.
Da es hier wie gesehen entscheidend auf den Einzelfall und die genaue Durchsicht der Unterlagen ankommt, kann keine Bewertung getroffen werden, wie Ihre Chancen in dieser Angelegenheit stehen. Ich kann Ihnen jedoch nur nochmals anraten, einen Anwalt mit der Vertretung Ihrer Interessen zu beauftragen.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
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