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Rechnung für Nachnahmelieferung aus 2004

| 23. November 2007 10:35 |
Preis: 35€ Historischer Preis
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Kaufrecht


Guten Tag,

ich habe im Juli 2004 etwas bei einem Internetshop per Nachnahme bestellt und meines Wissens nach auch per Nachnahme bezahlt. Eine Quittung vom Paketdienstleister habe ich hierzu leider nicht mehr und genau erinnern kann ich mich auch nicht, da die Bestellung schon 3 Jahre zurückliegt.

Der Händler hat mir nun eine Zahlungserinnerung geschickt, mit dem Hinweis, dass meine Lieferung versehentlich nicht wie bestellt per Nachnahme sondern frei Haus verschickt wurde und fordert nun die Bezahlung des angeblich noch offenen Nachnahmebetrages.

Der Versanddienstleister löscht leider nach Ablauf eines Jahres sämtliche Aufzeichnungen, so dass hierüber nicht nachvollzogen werden kann, ob die Nachnahme bezahlt wurde oder nicht.

Wer ist in der Beweispflicht? Muss ich dem Händler meine Zahlung nachweisen? Oder muss der Händler beweisen, dass das Paket frei Haus verschickt wurde?

Vielen Dank!

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:

Sie als Käufer müssen beweisen, dass die Kaufpreiszahlung erfolgt ist.

Das AG Berlin- Tiergarten ( Urt. v. 02.07.1996, 9a C 1125/95 ) hat zwar entschieden, dass - wenn der Käufer die Ware per Nachnahme erhalten hat - der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der Kaufpreis auch bezalt worden ist und dies somit widerlegt werden müsste.

Da aber nach Ihrer Schilderung gerade die erfolgte Nachnahme nicht mehr nachvollzogen werden kann, wird es dabei bleiben, dass Sie die erfolgte Kaufpreiszahlung beweisen müssen.
Lediglich die Tatsache, dass per Nachnahme beweisbar bestellt worden ist, wird nicht ausreichen, um einen Beweis des ersten Anscheins annehmen zu können.


Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.


Mit freundlichen Grüßen


Günthner
Rechtsanwalt




Rückfrage vom Fragesteller 26. November 2007 | 10:21

Sehr geehrter Herr Günthner,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Wie würde es sich verhalten, wenn sich der Kunde nicht an eine Lieferung erinnern könnte? Die Zustellung nachzuweisen dürfte schwierig sein, da alle Trackingdaten durch das Transportunternehmen gelöscht wurden. Liegt es hier wieder am Kunden nachzuweisen, dass die Zustellung nicht erfolgte? Oder muss der Versender die Zustellung nachweisen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. November 2007 | 10:36

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.

Sofern Sie selbst als Verbraucher gehandelt haben und nicht als Unternehmer (davon gehe ich aus), muss der Verkäufer die Zustellung beweisen.


Mit freundlichen Grüßen

Günthner
Rechtsanwalt

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