Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:
Sie als Käufer müssen beweisen, dass die Kaufpreiszahlung erfolgt ist.
Das AG Berlin- Tiergarten ( Urt. v. 02.07.1996, 9a C 1125/95
) hat zwar entschieden, dass - wenn der Käufer die Ware per Nachnahme erhalten hat - der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der Kaufpreis auch bezalt worden ist und dies somit widerlegt werden müsste.
Da aber nach Ihrer Schilderung gerade die erfolgte Nachnahme nicht mehr nachvollzogen werden kann, wird es dabei bleiben, dass Sie die erfolgte Kaufpreiszahlung beweisen müssen.
Lediglich die Tatsache, dass per Nachnahme beweisbar bestellt worden ist, wird nicht ausreichen, um einen Beweis des ersten Anscheins annehmen zu können.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Günthner
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Günthner,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Wie würde es sich verhalten, wenn sich der Kunde nicht an eine Lieferung erinnern könnte? Die Zustellung nachzuweisen dürfte schwierig sein, da alle Trackingdaten durch das Transportunternehmen gelöscht wurden. Liegt es hier wieder am Kunden nachzuweisen, dass die Zustellung nicht erfolgte? Oder muss der Versender die Zustellung nachweisen?
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Sofern Sie selbst als Verbraucher gehandelt haben und nicht als Unternehmer (davon gehe ich aus), muss der Verkäufer die Zustellung beweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Günthner
Rechtsanwalt