Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
zu 1)
Die von Ihnen angestrebte Möglichkeit, Gewährleistungsansprüche auf Ihren Lieferanten abzuwälzen, funktioniert zumindest in Bezug auf Verbraucher gar nicht (vgl. § 475 Abs. 2 BGB
), im Übrigen wohl nicht über AGB (vgl. § 309 Nr. 8 lit. b) aa) iVm § 310 Abs. 1 BGB
). Sie als Verkäufer sind Ansprechpartner für Widerrufe, für Gewährleistungsansprüche etc. Lediglich hinsichtlich Garantien können Sie auf den Hersteller verweisen.
zu 2)
Dies ist unproblematisch, da der Kunde IN JEDEM FALL _nur_ "Ihre" Produkte kauft, siehe oben Nr. 1.
zu 3)
Nein, siehe oben Nr. 1.
zu 4)
Gegenüber dem Finanzamt gilt rechnerisch nur die "Provision" als Gewinn, da Sie - egal ob bilanzierend oder als 4 III-Rechner - die an den Lieferanten weitergeleiteten Gelder als Bezugs(neben)kosten deklarieren müssten. Näheres hierzu sollten Sie mit Ihrem Steuerberater abstimmen.
Zusammenfassung:
Über das von Ihnen angedachte Modell werden Sie nicht das erklärte Ziel erreichen können. Dieses können Sie allenfalls dann erreichen, wenn Sie sicherstellen, dass Sie die Waren des Lieferanten entweder als Kommissionär oder als Vertreter/Agent des Lieferanten vertreiben. Dies würde bedeuten, dass nicht Sie, sondern der Lieferant selbst als Verkäufer in Erscheinung tritt, so dass die vertraglichen (Neben-)Pflichten auch nur den Lieferanten treffen und Sie außer der vereinnahmten Provision an dem Rechtsverhältnis mit dem Kunden nicht beteiligt werden. Wie Sie dies darstellen wollen, sollte aber mit dem Lieferanten explizit ausgehandelt werden.
Ferner müssten Sie sicherstellen, dass die betreffenden Waren in Ihrem Shop als Kommissionsware ausgewiesen und entsprechend auf Auftragsbestätigungen/Rechnungen kenntlich gemacht werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 24.03.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning
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Rechtsanwalt Thomas Henning
Die Idee als Vertreter/Agent nach außen zu treten, gefällt mir ganz gut. Wie kann ich das in den AGBs deutlich machen? Kann ich in diesem Fall trotzdem, Rechnungen dem Kunden stellen und Geld einkassieren? Wenn ja, können diese Rechnungen auch meine Waren beinhalten? Muss ich das in der Rechnung irgendwie trennen?
Hallo
und vielen Dank für Ihre Nachfrage. Das Kenntlichmachen einer "Agenten"-Rolle ist in AGB nicht möglich, da es sich um eine überraschende Klausel handeln dürfte. Es bedarf hierzu einer entsprechenden Strukturierung Ihres Online-Shops. Die rechtliche Hilfestellung hierbei würde aber ein recht umfangreiches Mandat darstellen, welches für eine "Frage-Gebühr" von nur € 25,00 nicht dargestellt werden kann. Vielmehr wären Beratungskosten im mittleren bis oberen dreistelligen Bereich zu veranschlagen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Henning
Rechstanwalt