Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Sie haben einen Anspruch auf Ausgleich Ihrer Forderung.
Die von Ihnen vorgenommene Neuinstallation des Betriebssystems war notwendig, weil der Kunde zuvor sich das System offenbar durch eigene Software "zerschossen" hat. Bei Ihrer Tätigkeit handelte es sich also nicht um eine Leistung aufgrund von Gewährleistung, so daß diese auch ordnungsgemäß abrechnen durften.
Behauptet der Kunde nun, daß Ihre Arbeit nicht zum Erfolg geführt hat, steht im ein Zurückbehaltungsrecht an der Rechnung jedenfalls nicht zu, wenn er Ihnen keine Gelegenheit zur Nachbesserung und Prüfung gibt.
Ihre Forderung können Sie also nun einerseits gerichtlich geltend machen.
Andererseits steht es Ihnen selbstverständlich frei, die Sache abzuhaken und künftig keine weiteren Verträge mit dem Kunden mehr abzuschließen.
Da Sie dem Kunden die Nachbesserung angeboten haben, er dieses Angebot aber nicht annehmen möchte, wird er keine weiteren Forderungen, insbesondere auch keine Schadensersatzforderungen mehr geltend machen können. Allerdings verjährt der Nachbesserungsanspruch des Kunden erst nach 3 Jahren, so daß er grundsätzlich noch innerhalb dieser Frist an Sie mit der Aufforderung zur Nachbesserung herantreten kann. Er kann allerdings auf diesen Anspruch auch verzichten. Ich empfehle Ihnen daher folgendes: Schreiben Sie den Kunden an und bieten Sie ihm erneut an, sich den Fehler vor Ort anzuschauen und nachzubessern. Setzen Sie ihm eine Frist zur Benennung eines Termines und teilen Sie ihm mit, daß Sie weiteres Schweigen als Verzicht auf die Geltendmachung des Nachbesserungsrechtes deuten werden. Da es sich um ein Geschäft unter Kaufmännern handelt, wird sein Schweigen gem. § 362 BGB
als Annahme Ihres Angebots auf Verzicht der Nachbesserung ausgelegt werden können.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 18.05.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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