Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Schilderungen kann ich Ihnen summarisch folgendes antworten:
1. Wenn Sie vor Erteilung des Auftrags nicht über die Kosten der Reperatur mit dem Unternehmen gesprochen haben, ergibt sich die Vergütung bei einem solchen Reperaturvertrag - juristisch gesehen einem Werkvertrag i.S.v. §§ 631 ff. BGB
- aus § 632 BGB
. Danach gilt die übliche Vergütung als vereinbart. Diese - und nur diese - müßten Sie auch leisten bzw. kann der andere fordern.
2. Wie hoch eine solche "übliche" Vergütung ausfällt, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls, d.h. nach der Schwierigkeit und dem Umfang des konkreten Auftrags sowie der ortsüblichen Vergütung für entsprechende Tätigkeiten. Pauschale Aussagen über "Handwerker" kann man hier leider nicht treffen, da die einzelnen Branchen und die erteilten Aufträge zu individuell sind. Sicherlich erscheint der projezierte Stundenlohn von € 300,00 fragwürdig. Daher ist es auf jeden Fall richtig, dass Sie dem nachgehen. Sie werden allerdings nicht umhinkommen, in dieser Richtung "tiefer zu bohren", sei es durch einen beauftragten Anwalt vor Ort oder durch Sie selbst.
3.Ich schlage Ihnen konkret folgendes Vorgehen vor: Wenden Sie sich nochmals schriftlich/telefonisch an die besagte Firma und tragen Sie Ihren Fall vor. Machen Sie deutlich, dass Sie grundsätzlich bereit sind zu zahlen, wenn die besagte Rechnung die übliche Vergütung darstellen sollte, was Sie jedoch bezweifeln; dazu sollte sich die Firma äußern. I.Ü. können Sie einmal bei anderen Firmen oder der Handwerkskammer nachfragen, was für defekte Waschmaschinen typischerweise als Vergütung verlangt wird (möglichst immer schrftlich bestätigen lassen, da viele mündlich sehr schnell Preise nennen, auf die sie sich dann später nicht mehr festlegen wollen). Dann haben Sie einen ersten Anhaltspunkt bzgl. Pkt. 2 und können daraus entscheiden, ob Sie das Verfahren mit Hilfe eines Anwalts weiter betreiben und evtl. in einen Prozeß gehen wollen. Falls sich jedoch herausstellen sollte, dass die Rechnung auch in der Höhe üblich ist, sollten Sie zahlen und würden damit ohne viel Aufwand ein kostenintensives Prozeßverfahren vermeiden.
4. Für die Zukunft sollten Sie vor Inanspruchnahme eines Ihnen unbekannten Reperaturservices - gleich welcher Art - auf einem Festpreis oder Kostenvoranschlag bestehen. Dies ist die beste "Versicherung" gegen solche unlauteren Geschäftspraktiken.
Ich hoffe ich konnte Ihnen eine erste Tendenz aufzeigen.
Soweit aus dem Bereich www.frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich persönlich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
René Schneider
Grüß gott, Herr Schneider,
vielen Dank mit dem Handwerkkammer Tip. Es kommt hinzu, daß ich beim Kauf von Computern (ca. 6000 €)über die Kreditabteilung von Mediamarkt eine Absage bekommen habe; dies ist auf die von diesen herangezogenen Infoscore der Firma Profectis (Eintrag : 19.11. Mahnbescheid und daher Ablehnung, weder bei Schufa oder sonstwo ist nichts vorhanden)zurückzuführen - wie ich bei Infoscore selber sehen konnte -. Bei ca. 6000 und angenommenen Zinssatz von 8%(dies war per Juli 2007 eine Nullprozentfinanzierung)ergibt sich ein Schaden von ca. 240 €. Dies wäre wohl ebenfallls zu berücksichtigen ?
Sehr geehrter Fragesteller,
ja, ein solcher Schaden wäre ebenfalls zu berücksichtigen und könnte im Erfolgsfalle vom Gegner verlangt werden.
Grüße
Schneider
Rechtsanwalt