Sehr geehrter Fragesteller,
die Forderung der Autowerkstatt aus dem Jahr 2009 ist nach Ihrer Schilderung zwischenzeitlich verjährt, kann also nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg gegen Sie gerichtlich durchgesetzt werden, wenn Sie sich auf die eingetretene Verjährung berufen.
Die Autowerkstatt hätte in Bezug auf die Beitreibung der Forderung eben früher tätig werden müssen.
Sie müssen den geforderten Betrag daher nicht (mehr) bezahlen.
Ich hoffe, Ihre Frage im Rahmen der von Ihnen gebuchten Erstberatung verständlich und abschließend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten in der Beantwortung können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Dies gilt jedoch nicht für neue oder nun neu aufgetretene Fragen.
Mit freundlichen Grüßen
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