Guten Tag,
ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt:
Grundsätzlich ist es so, dass nicht Rechnungen verjähren, sondern Forderungen. Von daher ist schon mal klar, dass es auf die Rechnungsstellung Anfang April 2018 nicht ankommt, sondern darauf, wann die zugrunde liegende Leistung erbracht worden ist.
§ 199 Abs. 1 BGB
bestimmt den maßgeblichen Zeitpunkt mit "dem Schluss des Jahres, in dem ... der Anspruch entstanden ist."
Damit beginnt jeweils die Regelverjährungszeit von 3 Jahren, vgl. § 195 BGB
.
In Ihrem Fall sind damit die Leistungen verjährt, die im Jahr 2014 erbracht worden sind, denn dafür endete die Verjährungsfrist am 31.12.2017. Sie müssen sich jedoch noch auf die Einrede der Verjährung berufen, indem Sie die Zahlung dieser Rechnung unter Hinweis auf die inzwischen eingetretene Verjährung verweigern.
Die Leistungen aus den Jahren 2015 bis 2017 sind hingegen noch nicht verjährt.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 04.04.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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Wenn die Steuererklärung für 2014 erst nach Abschluss der Buchhaltungsarbeiten zwangsläufig erst Anfang des Folgejahres 2015 eingereicht werden kann, ist dann die Leistung somit erst 2015 erbracht worden und damit die Verjährung erst Ende 2018 eingetreten?
Das ist in der Tat richtig. Die Arbeiten bezogen sich zwar auf das Steuerjahr 2014, sind aber erst in 2015 erbracht worden. Von daher ist auch diese Rechnung nicht verjährt.
Mit freundlichen Grüßen