Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Ein tätlicher Angriff auf einen Arbeitskollegen stellt -sofern er erwiesen ist- ein schwere Verletzung der Pflichten aus dem Arbeitsvertrag dar, die einen Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen können.
Nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt dies sogar bei einem erstmaligen Vorfall.
Selbstverständlich müssen vor Ausspruch der Kündigung alle Umstände des Einzelfalles in die notwendige Interessenabwägung mit einbezogen werden. Für das Vorliegen des Kündigungsgrundes , d.h. des tätlichen Angriffs, ist der Arbeitgeber beweispflichtig.
Dementsprechend wird es in Ihrem Fall zunächst einmal darauf ankommen, ob es Zeugen des Vorfalles gibt und falls dem so ist, was diese zu dem Vorfall sagen können.
Gibt es Zeugen und bestätigen sie die Sachverhaltsschilderung des Betriebsleiters, halte ich es für fraglich, ob die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung gegeben sind. So wird zu berücksichtigen sein, dass er ihn nur aus der Tür drücken wollte und nicht direkt geschlagen hat. Darüber hinaus werden die vorherigen Provokationen zu erörtern sein, so dass ich in diesem Fall davon ausgehe, dass eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Abmahnung die angemessene Reaktion auf das Verhalten des Betriebsleiters darstellen dürfte.
Zusammenfassend möchte ich dem Betriebsleiter daher empfehlen, sich unter Schilderung des ganzen Sachverhalts einschließlich eventuell vorausgegangener Zwischenfälle ausführlich anwaltlich beraten zu lassen, da der Bestand des Arbeitsverhältnisses durch die Verhaltensweise doch in Gefahr geraten ist.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
14. Januar 2010
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11:43
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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Fachanwalt für Insolvenzrecht